Was aus haftungsrechtlicher Sicht bei der Kaufuntersuchung zu beachten ist
Von Rechtsanwalt Eduard Graf von Westphalen
I. Kaufuntersuchung – Ankaufsuntersuchung – eine Definition
a. Die Kaufuntersuchung
(Pferderecht-Wissen.de) Manchen Zeitgenossen erscheint es als Marotte, die vorrangig von Juristen gepflegt wird. Indessen schafft nur eine exakte Klärung der Begriffe die für die juristische Bewertung eines bestimmten Sachverhalts erforderliche Klarheit. Trotz eines immer wieder laut werdenden Widerspruchs aus tiermedizinischen wie juristischen Kreisen wird heute mehrheitlich unterschieden zwischen einer Kaufuntersuchung und einer Ankaufsuntersuchung. Wenngleich sich das Begriffspaar Verkaufs- und Ankaufsuntersuchung nahezu zwingend aufdrängt, kann nur durch den Begriff der Kaufuntersuchung die Janusköpfigkeit hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht werden. Die Kaufuntersuchung weist die wesentliche Besonderheit auf, sowohl Rechtswirkungen gegenüber dem auftraggebenden Verkäufer, als auch gegenüber dem zum Zeitpunkt der Auftragserteilung möglicherweise noch unbekannten Dritten zu entfalten.
Sinn und Zweck einer Kaufuntersuchung ist es, den Verkäufer möglichst umfassend abschließend über den gesundheitlichen Zustand und die Beschaffenheit des Pferdes aus tiermedizinischer Sicht zu informieren, um ihn ausreichend über das zum Kauf angebotene Pferd zu informieren. Durch die Schuldrechtsreform ist ebenso eindeutig wie abschließend klargestellt, dass sich der Pferdeverkäufer vertraglich verpflichtet, ein sachmängelfreies Pferd zu liefern, soweit nicht bestimmte Mängel des Pferdes ausdrücklich angesprochen und vom Käufer akzeptiert sind. Damit verletzt der Pferdeverkäufer regelmäßig eine wesentliche Vertragspflicht, wenn er ein bei Anlieferung mangelhaftes Pferd verkauft. Es liegt dem gemäß im Interesse des Verkäufers, die ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen zu nutzen, um sich über die Mängelfreiheit seines Pferdes Gewissheit zu verschaffen und damit gleichzeitig auch Klarheit über mögliche haftungsrechtliche Konsequenzen beim Verkauf eines mangelhaften Pferdes zu gewinnen. Darüber hinaus wird mit der Kaufuntersuchung auch das Ziel verfolgt, dem Käufer eine solide Grundlage für seine Kaufentscheidung an die Hand zu geben. Das OLG Frankfurt spricht in einer neuen Entscheidung von der Verpflichtung des Tierarztes zur intensiven Aufklärung des Auftraggebers unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Interessen. In der Literatur findet sich hierzu die Auffassung: Grundlage jeder Untersuchung ist die sorgfältige klinische Vorgehensweise, wie in der Propädeutik gelehrt wird. Die Sorgfaltspflicht des Tierarztes im Rahmen einer Kaufuntersuchung erfordert es, dem auftraggebenden Verkäufer wie auch dem potentiellen Käufer alle von der Norm abweichenden tiermedizinischen und für die Verkaufs- wie Kaufentscheidung wesentlichen Befunde mitzuteilen. Gleichzeitig schuldet der Tierarzt eine gründliche Aufklärung über die Bedeutung dieser Befunde, die nicht schematisch zu erfolgen hat, vielmehr sich an den Besonderheiten des Einzelfalles zu orientieren hat. Der Pferdeverkäufer als Auftraggeber wie auch der potentielle Käufer eines in Aussicht genommenen bzw. der Käufer eines bereits abgeschlossenen Kaufvertrages erwarten von einer derartigen Kaufuntersuchung, dass der Tierarzt durch Aufklärung und Hinweise ein wahrheitsgetreues Bild des Verkaufspferdes liefert, um dadurch den Käufer vor möglichen Vermögensverlusten durch den Kauf eines mangelhaften Pferdes zu schützen und den Verkäufer vor gerichtlichen Mängelansprüchen eines geschädigten Käufers zu bewahren. Die Kaufuntersuchung wie insbesondere die erläuternden Hinweise des mit der Kaufuntersuchung beauftragten Tierarztes stellen daher eine wesentliche Hilfe für Verkäufer wie Käufer dar.
b. Die Ankaufsuntersuchung
Nach dem Inhalt einer Ankaufsuntersuchung hat der Tierarzt den Käufer als Auftraggeber über den gesundheitlichen Zustand des Verkaufspferdes richtig und umfassend zu informieren. Im Falle einer großen Ankaufsuntersuchung sind zusätzlich die Röntgenaufnahmen aus zu werten. Bei mangelhafter Vertragsausführung hat der Tierarzt dem auftraggebenden Käufer den Kaufpreis des Pferdes zum Zug gegen Herausgabe eben diesen Pferdes an die Adresse des Tierarztes ein schließlich der nutzlosen Aufwendungen zu ersetzen. Nach wohl zutreffender Auffassung hat Tierarzt darüber hinaus dem Käufer auch noch den Kaufpreis auf der Basis des gewöhnlicher Weise zu erzielenden Kapitalmarktzinses zu verzinsen, da von einem geschädigten Käufer bei Verletzung von Hinweis- und Aufklärungspflichten aus dem Ankaufsuntersuchungsvertrag erwartet werden kann, dass er bei dem gewöhnlich Verlauf der Dinge einen so hohen Kaufpreis, wie er normaler Weise für ein Pferd auf zu bringen ist, nicht unverzinst liegen lässt.
II. Die Kauf- wie Ankaufsuntersuchung als Werkvertrag
Bei der Ankaufs- wie auch bei der Kaufuntersuchung kommt jeweils zwischen dem Auftraggeber und dem Tierarzt ein Werkvertrag zustande, wodurch Letzterer sich verpflichtet, für den Auftraggeber ein Gutachten über den Gesundheitszustand des Pferdes zu erstellen. Bei einer Ankaufsuntersuchung erfolgt die Auftragserteilung von der Käuferseite, unabhängig davon, ob der Auftraggeber lediglich potentieller Käufer oder aber vor Auftragserteilung bereits den Kaufvertrag unterzeichnet hat. In beiden Fällen erwartet der Käufer von dem Tierarzt Auskunft und fundierte Beratung über mögliche tiermedizinische Mängel, um entweder vom beabsichtigten Kauf Abstand zu nehmen oder aber den Pferdekaufvertrag nach Vorlage des Untersuchungsberichtes wegen nachgewiesener Mängel nicht zu billigen. Ein solches Recht steht dem Käufer zu, da die Vereinbarung einer nachträglichen Ankaufsuntersuchung rechtlich als Kauf auf Probe angesehen wird und die damit von der Möglichkeit der Nicht-Billigung des Kaufvertrages Gebrauch machen kann.
III. Der Sachmangelbegriff bei der Kaufuntersuchung
Mit dem Schuldrechtsreformgesetz ist der Sachmangelbegriff beim Werkvertrag und Kaufvertrag gleichgeschaltet. Jede Abweichung der Ist-Beschaffenheit von der vertraglich vereinbarten Soll-Beschaffenheit des Kaufes bzw. des Werkes ist ein Sachmangel, hier nach Maßgabe des § 633 II BGB. In der Regel enthält ein Auftrag für eine Ankaufs-/Kaufuntersuchung keine konkrete Beschaffenheitsvereinbarung iSd § 633 II 1 BGB. Es bietet sich allerdings an, die Frage eines Mangels des tierärztlichen Gutachtens daran zu messen, ob es für den vertraglich vorgesehenen Verwendungszweck geeignet ist (§ 633 II 2 Nr. 1 BGB).
Dabei wird man allerdings in Rechnung zu stellen haben, dass die Erstellung eines Gutachtens immer die Meinung bzw. Auffassung des einzelnen Gutachters darstellt. Bei der Beurteilung der Mangelhaftigkeit eines solchen Gutachtens im Sinne eines unkörperlichen Werkes kommt es daher nicht allein auf das Ergebnis an, sondern die einzelnen Arbeitsschritte sind juristisch auf mögliche Fehler hin zu untersuchen.
Im Übrigen entspricht es juristischem Standard, die Mangelhaftigkeit eines Werkvertrages daran zu messen, ob der Auftragnehmer die anerkannten Regeln seines Berufsstandes verletzt hat oder nicht. Für den Tierarzt bedeutet dieses, dass er an den anerkannten Regeln der tierärztlichen Kunst zu messen ist. Im Übrigen kann auf die rechtlichen Erkenntnisse zum Gutachtervertrag zurückgegriffen werden. Insoweit versteht es sich von selbst, dass der Gutachter, mithin also auch der Tierarzt, seine Feststellungen nur auf relevante Tatsachen stützen darf. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass der Tierarzt verpflichtet ist, im Untersuchungsprotokoll deutlich zu machen, welche maßgeblichen Fakten er seiner Untersuchung zugrunde gelegt hat und ob er aufgrund eines möglicherweise beschränkten Auftrages nur beschränkt Befunde zu ermitteln hatte und weitergehende Untersuchungen unterlassen hat, wenngleich aus medizinischer Sicht weitere Feststellungen sich aus medizinischer Sicht angeboten haben.
IV. Haftungsfragen bei der Kaufuntersuchung
Bei einer tiermedizinischen Kaufuntersuchung eines Pferdes, hier verstanden als Auftrag des Verkäufers an den Tierarzt, ihm ein umfassendes Bild über den Gesundheitszustand des zum Verkauf stehenden Pferdes zu vermitteln, haftet der Tierarzt im Falle einer fehlerhaften Untersuchung und eines daraus resultierenden fehlerhaften Untersuchungsergebnisses vorrangig dem Auftraggeber. Dies entspricht dem üblichen Haftungssystem des BGB. Der mögliche Schaden einer fehlerhaft durchgeführten Kaufuntersuchung ist allerdings durchaus begrenzt, was sich aus den nachstehenden Überlegungen unschwer ergibt. Geht man einmal davon aus, dass ein Tierarzt einen Mangel übersehen oder aber falsch interpretiert hat, wird man den Schaden daran zu messen haben, wie sich die Situation auf Seiten des Pferdeverkäufers darstellt, wenn er über den Mangel zutreffend aufgeklärt worden wäre. Die Konsequenz ist schnell gezogen: Der Pferdeverkäufer hätte entweder bei einem erheblichen Mangel vom Verkauf des Pferdes insgesamt Abstand genommen oder aber er hätte den Kaufpreis in Relation zu dem festgestellten Mangel herabstufen müssen. Mit anderen Worten: Der Tierarzt hätte bei fachgerechter Durchführung der Kaufuntersuchung lediglich den Ist-Zustand und damit die Vermögenssituation des Pferdeverkäufers zutreffend festgestellt. Zu einem anderen Ergebnis gelangt man nur, wenn man davon ausgeht, dass der Pferdeverkäufer in Unkenntnis des fehlerhaften Gutachtens das tatsächlich mangelhafte Pferd als mangelfrei verkauft hat und in der Folge von einem Pferdekäufer aus diesem Grunde in Regress genommen wird. An dieser Stelle haftet der Tierarzt zumindest für die nutzlosen Aufwendungen des Verkäufers wie auch gleichzeitig für die von diesem aufgebrachten Kosten für die beteiligten Anwälte und aufzuwendende Gerichtskosten. Wenn allerdings die Kaufuntersuchung von einem privaten Verkäufer in Auftrag gegeben wird, kann es zu einer wesentlich größeren Schadensersatzhaftung des Tierarztes im Falle einer mangelhaft durchgeführten Kaufuntersuchung kommen. So kann unterstellt werden, dass ein zutreffend informierter und aufgeklärter privater Pferdeverkäufer von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hätte, seine Haftung für Mängel des Pferdes auszuschließen, so weit ein solcher Ausschluss dem privaten Pferdeverkäufer möglich ist. Die Grenzziehung des Haftungsausschlusses auch für den privaten Pferdeverkäufer ist eindeutig dort zu ziehen, wo es sich um einen schwerwiegenden Mangel des Pferdes handelt und der Pferdeverkäufer auch ungefragt auf einen solchen, den Kaufentschluss des Käufers erheblich beeinflussenden Zustand hätte hinweisen müssen, um sich nicht dem Vorwurf der Arglist auszusetzen.
Die vom Verkäufer in Auftrag gegebene Kaufuntersuchung im Sinne eines Werkvertrages oder aber genauer gesagt im Sinne eines Gutachtenvertrages entfaltet nicht nur im eigentlichen Auftragsverhältnis Rechtswirkungen, entfaltet vielmehr auch zu Gunsten des Käufers haftungsrechtliche Ansprüche aus dem Gesichtspunkt der Experten-, Vertrauens- und Sachwalterhaftung sowie ggf. aus dem Gesichtspunkt des Vertrages mit Schutzwirkung Dritter wie schlussendlich aus dem Rechtsgedanken des § 311 III BGB, wenngleich der Käufer den Tierarzt nicht beauftragt hat, diesen nicht einmal kennt. Diese Haftungskonzeption hat der BGH in ständiger Rechtsprechung auf Sachverständige und andere Experten entwickelt und angewandt, die ihrerseits selbst kein Interesse am Abschluss des durch das Gutachten begleiteten Kaufvertrages haben. Der BGH hat mit aller Deutlichkeit herausgearbeitet, dass Grundlage einer solchen Haftung das den Gutachtern, Sachverständigen oder Experten regelmäßig entgegengebrachte Vertrauen auf ihre Unabhängigkeit und Objektivität wie auch auf ihre fachliche Ausbildung ist. Diese Rechtsprechung hat der Gesetzgeber im Rahmen der Schuldrechtsreform zum Anlass genommen, diese Haftung nunmehr in § 311 III BGB gesetzlich zu verankern. Danach gilt nunmehr: Ein Schuldverhältnis mit den Pflichten nach § 241 II (Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils) kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und daher durch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.
In der Literatur wurde schon vor geraumer Zeit die Forderung unmissverständlich gestellt: Es verbietet sich jeglicher Versuch, Grund und Grenzen der Haftung von Sachverständigen gegenüber Dritten, die auf deren Gutachten vertrauen, aus dem Vertrag zwischen dem Auftraggeber und dem Sachverständigen abzuleiten.
V. Unwirksamkeit vorformulierter Haftungsergänzungsklauseln
Die Vorschrift des § 311 III BGB entkoppelt die Haftung vom eigentlichen Vertrag, hier dem Auftrag zur Kaufuntersuchung. Der Tierarzt haftet vielmehr aufgrund einer rechtlichen Sonderbeziehung. Bislang haben Tierärzte – und nicht nur diese – darauf vertraut, dass sie nur gegenüber dem jeweiligen Auftraggeber und auf der Basis der in der Regel auch von ihnen selbst verwendeten Allgemeinen Vertragsbedingungen haften. Dabei wurde in Kenntnis der schon älteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Experten-, Sachwalter- und Gutachterhaftung die Haftung gegenüber Dritten, die nicht selbst Auftraggeber sind oder aber im Vertrag als Dritte ausdrücklich benannt werden, abgelehnt. Derartige rechtliche Konstruktionen führen heute ganz eindeutig nicht zum Erfolg.
Selbst wenn man zu dem Ergebnis gelangen sollte, eine bestimmte Haftungsbegrenzung das Vertragsverhältnis zwischen dem Verkäufer als Auftraggeber und dem Tierarzt als Auftragnehmer dominiert, entfaltet diese Vereinbarung keinerlei Rechtswirkung gegenüber dem Dritten, dem z.B. der Tierarzt aufgrund einer rechtlichen Sonderbeziehung im Sinne des § 311 III BGB haftet. Mit anderen Worten: Der Tierarzt sieht sich im Falle einer Kaufuntersuchung einer unbeschränkten und auch nicht zu beschränkenden Haftungssituation ausgesetzt, wobei erschwerend hinzu kommt, dass nicht einmal die potentiellen Anspruchsteller, also der Kreis der Personen, die Ansprüche stellen können, zum Zeitpunkt der Kaufuntersuchung bekannt sind. Der mit einer Kaufuntersuchung beauftragte Tierarzt wird sich also zukünftig auf eine enorm verschlechterte Haftungssituation einstellen müssen. Hierbei kommt gravierend hinzu, dass führende Versicherer das Risiko einer fehlerhaft durchgeführten Ankaufs-/Kaufuntersuchung lediglich bis zu einem Betrag von € 25.000,00 abdecken. Dieses Missverhältnis zwischen dem Haftungspotential und dem tatsächlich versicherten Risiko ist derartig groß, dass man durchaus berechtigterweise von einer existenzbedrohenden Gefahr für Tierärzte sprechen kann, die sich vermehrt mit Untersuchungsaufträgen befassen, ohne für eine ausreichende Deckung durch ihren Vermögenshaftpflichtversicherer zu sorgen.
VI. Die gesteigerte Hinweispflicht des Tierarztes
Bislang hat sich der mit einer Kaufuntersuchung beauftragte Tierarzt vor möglichen Ansprüchen dadurch zu schützen versucht, dass er den eigentlichen Untersuchungsauftrag nicht nur inhaltlich beschränkt, sondern auch seine geschuldeten Hinweise und die zu vermittelnden Erkenntnisse auf ein Mindestmaß zu reduzieren trachtete. Mit anderen Worten: Sobald Tierärzte mit einer Kauf- oder Ankaufsuntersuchung beauftragt wurden, wurde jeder weitere Schritt durch ein Warnschild mit der Aufschrift „Vorsicht“ begleitet. Es galt die naheliegenden Interessen des jeweiligen Auftraggebers zu wahren, um gleichzeitig die durchaus erkennbaren und auch naheliegenden Interessen des jeweiligen anderen Teils fest im Auge zu behalten. Das hatte zwangsläufig zur Konsequenz, dass sich die Tierärzte festzulegen versuchten, lediglich das jeweilige aktuelle medizinische Bild gutachterlich abzulichten, keinerlei persönlichen Kenntnisse über die tiermedizinische Vergangenheit des Pferdes mit einfließen zu lassen, um dann auf der Basis eines vermeintlich allgemein gültigen Standards jede Prognose aus medizinischer Sicht, sei sie nun eindeutig, oder nur vertretbar, zu vermeiden und sogar in die Behandlungsbedingungen hineinschreiben zu lassen, dass es nicht die Aufgabe eines mit einer Untersuchung beauftragten Tierarztes sei, Prognosen über die Entwicklung des Pferdes aufgrund gesicherter medizinischer Befunde zu erteilen.
Die bislang beobachtete Linie ist also ganz eindeutig die, dass mit einer Untersuchung beauftragte Tierärzte mit einer ganzen Palette von Argumenten tendenziell sich darauf beschränken, lediglich das aktuelle Bild des Pferdes tiermedizinisch zu befunden und zu protokollieren und gleichzeitig die eigenen Erkenntnisse wie auch allgemein zugängliche Quellen über das zum Verkauf stehende Pferd bewusst außen vor lassen, in der Regel im eigentlichen Sinne des Wortes „unterdrücken“. Gleichzeitig wird jeder Blick in die zukünftige Entwicklung des Pferdes aufgrund gesicherter tiermedizinischer Befunde unter Hinweis auf die selbst formulierte Auftragslage und damit auf eine fehlende vertragliche Verpflichtung zu weiteren Auskünften bewusst verkürzt.
Nun könnte man mit einem gewissen Bedauern über die mangelnde Brauchbarkeit eines Untersuchungsprotokolls für die Kaufentscheidung zur Tagesordnung übergehen, wenn nicht wiederum eine schon seit Jahren gesicherte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den hier interessierenden Maßstäben und Anforderungsprofilen zum Umfange der Aufklärungs- und Hinweispflicht unter dem Gesichtspunkt des eingeworbenen und entgegengebrachten Vertrauens vorliegen würde. Dem Verkäufer hat der BGH schon seit Jahren ins Stammbuch geschrieben, dass dieser verpflichtet ist, ungefragt über alle Umstände aufzuklären, die für den Kaufentschluss von Bedeutung sein könnten. So wird eine Offenbarungspflicht immer dann bejaht, wenn es sich um Umstände handelt, die für den Entschluss des Käufers erkennbar bedeutsam waren und deren Mitteilung der Käufer erwarten konnte. Der BGH hat es aber nicht nur bei der Pflicht zur Offenlegung bestimmter Umstände belassen, sondern gleichzeitig den schwerwiegenden Vorwurf der Arglist in seine Überlegungen mit einfließen lassen. Nach eben dieser Rechtsprechung handelt bereits Derjenige „arglistig“, der im Falle einer Täuschung durch Verschweigen einer offenbarungspflichtigen Tatsache einen Fehler mindestens für möglich hält, und gleichzeitig weiß oder zumindest damit rechnend und billigend in Kauf nimmt, dass der Vertragsgegner den Fehler nicht kennt und der bei Offenbarung des Mangels den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt abgeschlossen hätte. Damit erfordert Arglist keineswegs immer eine betrügerische Absicht auf Seiten des Verkäufers. Es reicht bereits ein solches Verhalten aus, bei dem es an einer betrügerischen Absicht fehlt. Mithin ist der Vorwurf der Arglist bereits dann zu bejahen, wenn auf Seiten des Verkäufers ein „Für-möglich-halten“ und „In-Kauf-nehmen“ vorliegt, mit denen nun eben kein moralisches Unwerturteil verbunden sein muss. Der BGH hat diese Rechtsprechung keineswegs blauäugig entwickelt, vielmehr hat er immer wieder ganz eindeutig darauf hingewiesen, dass er sehr wohl die höchst unterschiedliche Interessenlage von Verkäufer und Käufer bis hin zu einer eindeutigen Interessenkollision durchaus seinen Überlegungen zugrunde gelegt habe.
Indessen hat jeder Interessengegensatz auch latente Schranken, die von keiner der Vertragsparteien überschritten werden darf, ohne sich haftungsrechtlichen Konsequenzen auszusetzen. Damit spricht der BGH auf den Grundgedanken des § 242 BGB von Treu und Glauben im Verhalten der Vertragspartner untereinander an. Wenn aber eine durchaus als legitim anerkannte Interessenverschiedenheit, ja selbst wenn vom BGH die im Einzelfall durchaus kollidieren Interessen ohne Abstrich berücksichtigt werden, und der BGH dennoch in einer sehr deutlichen Sprache unter bestimmten Umständen vom Verkäufer auch ungefragt die Offenbarung wesentlicher Umstände einfordert, um so mehr gilt dieser Rechtsgrundsatz auch für einen mit einer tiermedizinischen Untersuchung beauftragten Tierarzt. Anders ausgedrückt: Wenn der Verkäufer in den Fällen einer ungefragten Offenbarungspflicht bereits arglistig handelt, um wie viel mehr wird von dem mit einer tiermedizinischen Untersuchung beauftragten Tierarzt aufgrund seiner Sachkunde und der von ihm auch gewusst geförderten Vertrauensstellung gegenüber beiden Parteien des Kaufvertrages eine vollständige Offenlegung aller für die Kaufentscheidung wesentlicher Umstände erwartet werden können und auch mit Recht dürfen. Zu diesen Umständen zählen alle Erkenntnisse des Tierarztes, die dieser selbst über das zu untersuchende Pferd erworben hat oder aber die ihm aufgrund anderweitiger Quellen, z.B. durch die Krankenberichtes eines vorher behandelnden Tierarztes, zugänglich geworden sind. Es gilt demnach der Grundsatz: Der Tierarzt ist zur vollständigen Information aller Daten und medizinischen Erkenntnisse verpflichtet, die für die Kaufentscheidung des Käufers relevant sein könnten. Dabei handelt es sich nicht nur um eine Ablichtung des gegenwärtigen tiermedizinischen Zustandes. Gefordert sind vielmehr auch die relevanten Erkenntnisse über zurückliegende Erkrankungen und Normabweichungen, wie gleichzeitig auch eine profunde und vertretbare Prognose unter Einbeziehung der tiermedizinischen Methodenwissenschaft. Die Messlatte für den Tierarzt liegt hoch, aber auch die berechtigten Erwartungen des Verkäufers wie des Käufers an die Objektivität und Sachkunde des Tierarztes sind eben so hoch. Damit sind aber auch gleichzeitig die Maßstäbe für eine mögliche Haftung des Tierarztes vorgegeben.
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