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  Die Haftung des  Pensionsstallbetreibers

 Von Rechtsanwältin

 Iris Müller-Klein

 

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Das Pferderecht

Das Pferderecht besteht im Wesentlichen aus dem Kaufrecht - Kritiker mögen daher in den Raum werfen, wozu es einem Pferderechtler bedarf, wenn ein Kaufrechtler es in gleichem Maße versteht, Streifälle rund um das Pferd zu meistern.

 

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Die Haftung des Pensionsstallbetreibers
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Für was Betreiber eines Pensionsstalls haften müssen

 

Von Rechtsanwältin Iris Müller - Klein | Profil

 

 

 

 

(Pferderecht-Wissen.de) Ein Großteil der Pferdehalter hat nicht die Möglichkeit, den geliebten Vierbeiner bei sich zu Hause unterzubringen, so dass in der Regel eine geeignete Unterbringungsmöglichkeit gesucht wird. Der Pferdehalter ist daher gezwungen, eine Unterkunft für sein Pferd zu suchen, die preislich erschwinglich und gleichzeitig örtlich gut erreichbar ist. Beides zusammen ist schwierig zu finden, so dass häufig Zugeständnisse gemacht werden müssen. Problematisch werden diese Kompromisse dann, wenn sich das Pferd im Pensionsstall verletzt oder gar zu Tode kommt. Hier stellt sich die Frage, in welchem Umfang der Pensionsstallbetreiber für Schäden am bei ihm eingebrachten Pferd haftet.

Das Oberlandesgericht Naumburg hatte im April 2008 einen Rechtsstreit zu entscheiden, in dem es um die Reichweite der Haftung des Stallbetreibers ging. Eine Tierhalterin hatte ein zweijähriges Pferd in Pension gegeben, welches sich im Einverständnis mit der Pferdehalterin mit einem anderen Jungtier auf einer Weide befand. Das Pferd sprang aus unbekannten Gründen über den Zaun der Weide und wurde tot im angrenzenden Graben aufgefunden. Als Todesursache konnte ein Genickbruch oder ein Herz-Kreislaufversagen ermittelt werden. Was letztendlich zum Tod des Pferdes geführt hatte, blieb unbekannt. Die Pferdehalterin nahm den Pensionsstallbetreiber auf Erstattung des Wertverlustes in Anspruch.

Der Pensionsstallbetreiber hatte in einem Formular-Pensionsvertrag vereinbart, dass er für Schäden an den eingebrachten Tieren nicht haftet, es sei denn, diese beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Das Oberlandesgericht entschied, dass diese Haftungsfreizeichnung im Pensionsvertrag eine unzulässige allgemeine Geschäftsbedingung darstellt. Diesbezüglich führte das Gericht aus, dass es sich beim Pensionsvertrag um einen entgeltlichen Verwahrvertrag handele, bei dem die Aufbewahrung als Hauptpflicht zum einen in der Gewährung des erforderlichen Raums - ggf. auch unter freiem Himmel - liege und zum anderen in der Übernahme der Obhut für das Pferd Sorge zu tragen. Das Füttern, die Pflege und die sichere Unterbringung eines überlassenen Tieres sind nach Auffassung des OLG Naumburg als Maßnahme zur Erhaltung Teil der Pflichten eines solchen Verwahrungsvertrages. Das Gericht führte weiter aus, dass der getroffene Haftungsausschluss unwirksam sei, da er mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, unvereinbar sei. Wesentlicher Grundgedanke des entgeltlichen Verwahrvertrages sei gerade die Obhut über das Pferd, welche eine Hauptleistungspflicht darstelle. Aus diesem Grunde könne der Pensionsstallbetreiber seine Haftung für Schäden an dem Pferd in einem Formular-Pensionsvertrag nicht ausschließen oder begrenzen.

Das OLG Naumburg führte zur Haftung des Pensionsstallbetreibers für den Tod des Pferdes weiter aus, dass dieser eine objektive Pflichtverletzung begangen habe, weil der Pferdehalter bei Durchführung dieses Vertrages zu einem Schaden gekommen sei. Der beklagte Pferdepensionsbetreiber sei verpflichtet gewesen, für die Sicherheit und Erhaltung des Pferdes Sorge zu tragen. Dies habe er offensichtlich nicht getan, denn das verunglückte Pferd sei bei einem Ausbruch aus der Weide tödlich verunglückt. Aufgabe des Pensionsbetreibers sei es aber gerade gewesen, das Pferd sicher unterzubringen. Der Stallbetreiber hatte die Weide nach Ansicht des Gerichts so zu sichern, dass das Pferd nicht entweichen konnte. Gleichzeitig hätte die Eingrenzung so gestaltet werden müssen, dass sich das Pferd bei einem Ausbruch nicht verletzt. Das Gericht führte aus, es stehe fest, dass bereits der Beweis des ersten Anscheins dafür spreche, dass die Umzäunung unzureichend war, denn die Einzäunung habe am Unfalltag ihre Funktion nicht erfüllt. Der Zaun entlang des Grabens sei unter Berücksichtigung des Sehvermögens von Pferden nicht ausreichend hoch und erkennbar, um die dort untergebrachten Pferde am Überspringen bzw. Durchbrechen des Zaunes zu hindern. Hierbei ging das Gericht davon aus, dass für Großpferde eine Zaunhöhe von bis zu zwei Metern und bei Ponys bis zu 1,50 m zu fordern sei - gerade in Anbetracht der angrenzenden Gefahrenquelle in Form des Grabens. Außerdem müsse ein Zaun für Pferde grds. gut sichtbar sein, um die Pferde von einem Überspringen oder Durchbrechen von vornherein abzuhalten.

Es könne dahinstehen, ob der Zaun zunächst von einem anderen Pferd niedergetreten wurde und das Pferd an dieser Stelle ausgebrochen sei. Grundsätzlich hätte der Zaun nach Ansicht des Oberlandesgerichts so beschaffen sein müssen, dass dies nicht hätte geschehen können.

Der Stallbetreiber wandte hiergegen ein, es gebe auch andere denkbare Ursachen für den Unfall, wobei er keinen konkreten anderen Geschehensablauf darlegen konnte. Das Gericht führte daher aus, der Pferdepensionsbetreiber könne sich nur entlasten, wenn er darlegt und beweist, dass es auch ohne eine von ihm zu vertretende Pflichtverletzung zu dem Unfall und damit zum Ableben des Pferdes gekommen sei. Diesen Beweis konnte der Stallbetreiber jedoch gerade nicht führen. Der Pensionsstallbetreiber wurde daher dem Grunde nach verurteilt, der Pferdehalterin den eingetretenen Schaden in Form des Wertverlustes für den verstorbenen Zweijährigen zu ersetzen. Derzeit wird zu dieser Frage ein Sachverständigengutachten eingeholt.

Das OLG Naumburg bestätigte in dieser Entscheidung erneut, dass in einem solchen Fall die Unaufklärbarkeit der Todesursache zu Lasten des Pensionsbetreibers geht. Dieser kann sich wirksam nur durch Abschluss einer Tierhüterhaftpflichtversicherung schützen.



Veröffentlicht in Bremer Pferdesport, Ausgabe 04/2008