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OLG München entscheidet pro Pferdepension
Von Rechtsanwalt Eduard Graf von Westphalen | Kanzleiprofil
(Pferderecht-Wissen.de) Das OLG München ( Urteil vom 8.5.2008 Az.: 8 U 4987/07 ) hatte sich mit einem an einer Kolik verendeten teueren Pferd zu befassen. Die genauen medizinischen Ursachen der Kolik konnten im Verfahren nicht geklärt werden. Aus diesem Grund stützte die Besitzerin des eingegangenen Pferdes ihren Anspruch darauf, dass die Kolik im Stall des beklagten Betreibers der Pferdepension eingetreten sei und dieser habe seine Aufsichtspflicht verletzt, da er nicht rechtzeitig die Kolik erkannt und es daher unterlassen habe, die angezeigten Maßnahmen zu treffen.Das OLG München entschied sich zunächst einmal dafür, dass der Pferdepensionsvertrag ein Verwahrvertrag und nicht ein gemischter Vertrag sei, der sich vorrangig an mietvertragsrechtlichen Gesichtspunkten orientiere, ohne dabei die anderweitigen Verpflichtungen zur Aufsicht, artgerechten Unterbringung und Fütterung zu ignorieren. Wenngleich es für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht darauf ankam, so muss doch Kritik geübt werden, dass das Gericht die sich bietende Gelegenheit hat verstreichen lassen, sich grundsätzlich mit der Frage der Rechtsnatur eines Pferdepensionsvertrages auseinander zu setzten. Statt dessen wird lediglich die bereits vielfältige und höchst kontroverse Diskussion über die Rechtsnatur des Pferdepensionsvertrages um eine weitere Stimme ergänzt. Dabei ist die Unterscheidung zwischen Verwahr- und gemischtem Vertrag mit dem Vorrang des Mietvertrages nicht nur akademischer Natur, sondern hat eminente Auswirkungen auf die jeweilige Haftungssituation des Pensionsbetreibers und darüber hinaus auch auf mögliche Kündigungsfristen eines Pferdepensionsvertrages.
Aber zurück zur Entscheidung des Oberlandesgerichts: Das Gericht hat den Schadensersatzanspruch der Klägerin mit der Begründung zurückgewiesen, dass es beim Tod eines „verwahrten“ Pferdes keine Beweislastregel geben würde, wie sie bei einer beschädigten oder zerstörten Sache angewandt wird, bei der bereits der Umstand der Beschädigung oder Zerstörung während der Vertragszeit für eine objektive Pflichtverletzung sprechen würde. Das OLG München fordert vielmehr von der klagenden Besitzerin des verendeten Pferdes, dass sie auf der Basis eines substantierten Sachvortrages über die genaueren Umstände des Todes des Pferdes zusätzlich den Nachweis erbringe, dass das Pferd durch Einwirkungen des Pferdepensionsinhabers und seiner Mitarbeiter bzw. des Einwirkens dritter Personen Schaden genommen hat, also der Tod durch diese Personen verursacht worden sei.Dem Gericht reichte die Behauptung der Klägerin allein nicht aus, dass die beim Pferdepensionsinhaber untergestellten Pferde nicht genug bewacht und das Anwesen nicht gegen Eindringen durch Außenstehende ausreichend geschützt gewesen sei.
Schließlich vermag das Gericht nicht zu erkennen, dass ein ärztlicher Kunstfehler vorgelegen hat, der im Einflussbereich des Pferdepensionsinhabers lag oder den der Pensionsbetreiber hätte abwenden können. Das OLG München schließt die Akte mit den Hinweis: Die Klägerin habe nicht nachweisen können, dass die Schadensursache aus dem Verantwortungsbereich des Pferdepensionsinhaber stamme, insbesondere, dass der Schaden durch das Personal, Geräteeinsatz oder Verhalten bei der Pflege verursacht worden sei. Mithin könne also von einer objektiven Pflichtverletzung auf Seiten des Stallbesitzers nicht die Rede sein. Einen solchen Nachweis zu führen sei nun einmal Sache der anspruchstellenden Klägerin.
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts München ist durchaus nachvollziehbar und enthält als solche keine für die Haftungssituation eines Pferdepensionsbetreibers wesentlichen neue Erkenntnis. Neu ist allerdings an diesem Fall, dass auch die Stallbesitzer in das Visier einer überbordenden Anspruchsmentalität geraten sind. Jeder Pferdepensionsbetreiber wird sich also zukünftig verstärkt mit den potentiellen Anspruchstellern auseinander zu setzen haben, die allein aus der Tatsache, dass ihr Pferd in der Box des Stallbetreibers verendet ist, die Konsequenz ziehen - abgesichert durch Rechtsschutzversicherungen - zumindest einmal den Versuch zu unternehmen, bei dem Betreiber der Pferdepension Schadensersatz für den Verlust des Pferdes zu reklamieren. Jeder Betreiber einer Pferdepension wird also gut daran tun, durch Fachanwälte seine Pensionsverträge auf mögliche Haftungsrisiken hin überprüfen zu lassen und zusätzlich für einen ausreichenden Versicherungsschutz Sorge zu tragen.
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