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  Die Haftung des  Pensionsstallbetreibers

 Von Rechtsanwältin

 Iris Müller-Klein

 

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Der Pferdekaufvertrag

Das Pferderecht

Das Pferderecht besteht im Wesentlichen aus dem Kaufrecht - Kritiker mögen daher in den Raum werfen, wozu es einem Pferderechtler bedarf, wenn ein Kaufrechtler es in gleichem Maße versteht, Streifälle rund um das Pferd zu meistern.

 

Rechtsanwälte, die für sich als Pferderechtler werben,  bringen zumeist über einen hohen Erfahrungsschatz mit Streitfällen rund um das Pferd noch einige wesentliche Punkte mehr mit:

 

• Sie sind meist selber Reiter,

kennen die Fachtermina,

können sich in das Gefühlsleben der Pferdebesitzer sehr gut hinein versetzen,

sie kennen Tierärzte, Gutachter und sind auf dem Laufenden, was die aktuelle Rechtsprechung in Bezug auf Streitfälle mit Pferden angeht.

 

 

Kurz gesagt: Sie sind Experten und können Pferdebesitzer in Streitfragen daher kompetent und sicher beraten. 

Ankaufsuntersuchung
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Die rechtliche Bedeutung der Ankaufsuntersuchung

 

Von Rechtsanwalt Stephan Pahl | Profil

 

 

 

 

(Pferderecht-Wissen.de) Die Ankaufsuntersuchung: Sie wird zwischen den Kaufvertragsparteien im Kaufvertrag vereinbart und hat dann zur Folge, daß der Vertragsschluß noch bedingt, also schwebend unwirksam ist. Streitig, im Ergebnis aber belanglos ist, ob es sich um eine aufschiebende oder auflösende Bedingung handelt., Typischerweise bezahlt der Käufer, wenn es diesbezüglich keine ausdrückliche abweichende Vereinbarung gibt, den Tierarzt, wenn das Pferd gesund ist, anderenfalls der Verkäufer, wenn der Tierarzt gesundheitliche Mängel feststellt. Den Tierarzt sucht - wenn die Parteien nichts verabreden - im Regelfall der Käufer aus. Die Untersuchung muß umgehend nach Gefahrübergang (Übergabe des Pferdes an den Käufer) erfolgte. Davon zu unterscheiden (!) ist eine tierärztliche Untersuchung, die der Käufer aus eigenem Entschluß und ohne Verabredung mit dem Verkäufer vornimmt.

Diese dient allein ihm zur Orientierung und hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf den Bestand der Kaufvertrages. Für die „vertragserheblichen“ Untersuchungen nutzen die meisten Tierärzte das Formular „Vertrag
über die Untersuchung eines Pferdes“ aus dem Hippiatrica Verlag, auf dessen Verwendung der Auftraggeber drängen sollte, da es einen einheitlichen Beurteilungsstandard gewährleistet und für den Tierarzt zugleich eine Hilfe ist, nichts zu vergessen. Wenn eine Ankaufsuntersuchung vereinbart wurde, ist der Kaufvertrag, wie oben dargestellt wurde, noch bedingt. Die fehlende Bedingung ist die Billigung des Pferdes durch den Käufer. Verläuft die Untersuchung des Pferdes nach dem Urteil des hiermit beauftragten Tierarztes ohne krankhaften
Befund, wird der Vertragsschluß unbedingt. Die Bedingung gilt dann auch ohne ausdrückliche Erklärung des Käufers als eingetreten, wenn aufgrund des Untersuchungsergebnisses nach Treu und Glauben die Billigung des Käufers erwartet werden kann. Ergeben sich hingegen aufgrund des Untersuchungsergebnisses berechtigte Zweifel daran, daß
das Pferd frei von Sachmängeln ist, so kann die Billigung des Käufers auch dann nicht erwartet werden, wenn das Untersuchungsergebnis unrichtig sein sollte und der Verkäufer dem Käufer dies unter Vorlage eines anderen tierärztlichen Untersuchungsberichtes mitteilt (vgl. OLG Köln - 20 U 11/94 - Urteil vom 24.06.1994). In einem derartigen Fall ist der Kaufvertrag dann (rückwirkend) unwirksam.