Wann ist der Pferdekäufer in den Schutzbereich des zwischen dem Pferdeeigentümer und dem Tierarzt geschlossenen Vertrag einbezogen ? (Pferderecht-Wissen.de) Dem endgültigen Abschluss eines Kaufvertrages geht besonders bei wertvolleren Pferden eine eingehende klinische und röntgenologische Kaufuntersuchung voraus. Hier möchte sich der Käufer oder Verkäufer durch eine aktuelle tierärztliche Untersuchung ein Bild über den Gesundheitszustand des Pferdes verschaffen, um dann zu entscheiden, ob er das Pferd mit diesem Gesundheitszustand und dem damit möglicherweise verbundenen Risiko für den vereinbarten Preis überhaupt erwerben will, bzw. ob sich das Pferd für den angestrebten Preis verkaufen lässt. In der tiermedizinischen und juristischen Literatur werden drei Arten der Kaufuntersuchung beschrieben und unterschieden.
1) Arten der Kaufuntersuchung Es gibt die sog. Verkaufsuntersuchung, Ankaufsuntersuchung und die Gewährleistungs- bzw. Gewährschaftsuntersuchung. a) Verkaufsuntersuchung Die Verkaufsuntersuchung ist aufgrund ihrer Zweckbestimmung typischerweise vom Verkäufer vor einem Verkauf in Auftrag gegeben, um sich Kenntnis über den Gesundheitsstatus seines Pferdes zu verschaffen und so den Marktwert zu ermitteln. Vor der Schuldrechtsrefom kam dieser Art der Kaufuntersuchung nur geringe praktische Bedeutung zu, da die Kaiserliche Viehmängelverordnung nur ausgewählte Hauptmängel kannte, die zu einer Haftung des Verkäufers führen konnte. Erteilt der Verkäufer den Auftrag für eine Verkaufsuntersuchung, ist ein potentieller Käufer in der Regel noch nicht gefunden, sondern muss noch gesucht werden. b) Ankaufsuntersuchung Die Ankaufsuntersuchung wird dem Tierarzt in Vorbereitung eines konkreten Kaufs oder in der Abwicklung eines solchen Geschäfts in Auftrag gegeben. Sie stellte vor der Schuldrechtsreform die typische Art der Kaufuntersuchung dar. Auftraggeber der Ankaufsuntersuchung ist entweder der Käufer, oder der Verkäufer, ggf. auch beide gemeinsam. c) Gewährleistungsuntersuchung Die Gewährleistungsuntersuchung wird tpischerweise vom Käufer in Auftrag gegeben, um sein erworbenes Pferd im Hinblick auf das Bestehen von Gewährleistungsansprüchen untersuchen zu lassen. Diese Art der Kaufuntersuchung war die vor der Schuldrechtsreform am häufigsten durchgeführte Art der Kaufuntersuchung.
2) Einbeziehung des Käufers in den Vertrag mit dem Tierarzt Aus der unterschiedlichen Zweckbestimmung der Untersuchung ergibt sich ein unterschiedlicher Haftungsmaßstab des Tierarztes. Jüngst entschied das Amtsgericht Westerstede mit Urteil vom 09.07.09, inzwischen bestätigt durch das Landgericht Oldenburg, dass der Käufer nicht in den Schutzbereich eines Verkaufsuntersuchungsvertrages zwischen Verkäufer und Tierarzt einbezogen ist. Der Tierarzt hatte für den Verkäufer eine klinische und röntgenologische Untersuchung des Pferdes zur Einschätzung des Marktpreises gefertigt. Das Untersuchungsprotokoll wurde dem Verkäufer ausgehändigt. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen hatte der Tierarzt eine Verwendung des Untersuchungsprotokolles gegenüber namentlich nicht erwähnten Dritten ausgeschlossen und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er Auskünfte gegenüber Dritten nur mit ausdrücklichem Einverständnis des Verkäufers erteile. Nur 2,5 Wochen nach der Untersuchung wurde das Pferd unter Vorlage des Untersuchungsprotokolles des Tierarztes verkauft. Vor dem Amtsgericht Westerstede machte der Käufer daraufhin Ansprüche gegen den Tierarzt aus einem Schutzvertrag zugunsten Dritter geltend. Dabei behauptete er, in den Vertrag mit dem Käufer einbezogen zu sein, weil das Pferd vermeintlich mangelhaft und die Befundung des Tierarztes unzutreffend sei. Eigene Ansprüche gegen den Verkäufer bestanden nicht, da dieser als Privatperson seine Haftung wirksam auf drei Monate begrenzt hatte. Das Gericht wies die Klage ab und führte zur Begründung aus, dass eine Einbeziehung des Käufers in den Vertrag nicht gegeben sei. Voraussetzung einer derartigen Einbeziehung sei nämlich immer, dass für den Tierarzt auch erkennbar ist, dass ein Dritter mit in den Vertrag einbezogen ist. Der Tierarzt hatte jedoch gerade ausgeschlossen, dass seine Befunde an nicht im Vertrag erwähnte Dritte weitergegeben wurden. Außerdem war am Untersuchungstag auch noch kein Kaufinteressent für das Pferd bekannt, somit für den Tierarzt nicht absehbar, wer möglicherweise als Dritter gegen ihn Ansprüche – und in welcher Höhe – geltend machen könnte. Das vom Tierarzt gefertigte Gutachten war gerade nicht zur Weitergabe an – zu diesem Zeitpunkt auch unbekannte Dritte – bestimmt. Außerdem führte das Gericht aus, dass es nicht zu Lasten des Tierarztes gehen könne, wenn sich der Käufer im Kaufvertrag mit dem Verkäufer seiner Rechte enthebe und eine nur dreimonatige Gewährleistungsfrist vereinbare. Ist der Käufer, wie beispielsweise häufig im Falle der Ankaufsuntersuchung, selber Auftraggeber des Tierarztes, kann er auch Ansprüche gegen ihn direkt geltend machen, sollte sich herausstellen, dass das gefertigte Gutachten falsch war. Ist der Käufer bei der Ankaufsuntersuchung nicht der Auftraggeber, sondern der Verkäufer, ist er in den Schutzbereich des Vertrages nur dann einbezogen und kann selber Ansprüche gegen den Tierarzt geltend machen, wenn er keine eigenen vertraglichen Ansprüche gegen seinen Vertragspartner hat – und für den Tierarzt erkennbar sein Gutachten als Grundlage eines Kaufes dienen sollte. Bei der Gewährleistungsuntersuchung ist der Käufer zwingend der Auftraggeber, da er den Tierarzt mit der Befundung beauftragt, nachdem das Pferd auffällig geworden ist. Ist die Befundung unzutreffend, kann der Käufer direkt Ansprüche gegen den Tierarzt geltend machen, da er Vertragspartner des Käufers ist.
3) Umfang der Haftung bei fehlerhafter Kaufuntersuchung Im Falle der erfolgreichen Inanspruchnahme des Tierarztes ist der Anspruchsteller so zu stellen, als habe der Tierarzt eine richtige Befundung am Tag der Kaufuntersuchung vorgenommen. Der Käufer trägt im Rahmen eines Rechtsstreits häufig vor, dass er das Pferd in Kenntnis des röntgenologischen Befundes nicht erworben hätte. Praktisch bedeutet dies, dass der Tierarzt dem Käufer sämtlichen Schaden zu ersetzen hat, der durch den Kauf entstanden ist. Dies ist in der Regel der Kaufpreis des Pferdes, Tierarzt- und Hufschmiedekosten, Unterstellkosten etc. Im Rahmen der Vorteilsausgleichung muss der Käufer das Pferd dann allerdings dem Tierarzt übereignen, anderenfalls hätte er das Pferd und alle ihm entstandenen Schäden ersetzt und stände sogar besser da, als hätte er bei richtiger Befundung vom Kauf Abstand genommen. Dieser Umstand führt in einem Prozeß häufig zu Tränen, denn er wird nicht selten vergessen. |