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  Die Haftung des  Pensionsstallbetreibers

 Von Rechtsanwältin

 Iris Müller-Klein

 

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Das Pferderecht

Das Pferderecht besteht im Wesentlichen aus dem Kaufrecht - Kritiker mögen daher in den Raum werfen, wozu es einem Pferderechtler bedarf, wenn ein Kaufrechtler es in gleichem Maße versteht, Streifälle rund um das Pferd zu meistern.

 

Rechtsanwälte, die für sich als Pferderechtler werben,  bringen zumeist über einen hohen Erfahrungsschatz mit Streitfällen rund um das Pferd noch einige wesentliche Punkte mehr mit:

 

• Sie sind meist selber Reiter,

kennen die Fachtermina,

können sich in das Gefühlsleben der Pferdebesitzer sehr gut hinein versetzen,

sie kennen Tierärzte, Gutachter und sind auf dem Laufenden, was die aktuelle Rechtsprechung in Bezug auf Streitfälle mit Pferden angeht.

 

 

Kurz gesagt: Sie sind Experten und können Pferdebesitzer in Streitfragen daher kompetent und sicher beraten. 

Pferdekliniken und die Haftung

Pferdekliniken - Wann haftet der Tierarzt bei der Kaufuntersuchung bzw. bei Behandlungsfehlern

 

Von Rechtsanwältin Iris Müller - Klein | Kontakt / Rechtsberatung

und Rechtsanwältin Birgit Raupers

 

 

 

(Pferderecht-Wissen.de) Dem endgültigen Abschluss eines Kaufvertrages geht besonders bei wertvolleren Pferden eine eingehende klinische und röntgenologische Kaufuntersuchung voraus. Hier möchte sich der Käufer oder Verkäufer durch eine aktuelle tierärztliche Untersuchung ein Bild über den Gesundheitszustand des Pferdes verschaffen, um dann zu entscheiden, ob er das Pferd mit diesem Gesundheitszustand und dem damit möglicherweise verbundenen Risiko für den vereinbarten Preis überhaupt erwerben will, bzw. ob sich das Pferd für den angestrebten Preis verkaufen lässt. In der tiermedizinischen und juristischen Literatur werden drei Arten der Kaufuntersuchung beschrieben und unterschieden.

Es gibt die sog. Verkaufsuntersuchung, Ankaufsuntersuchung und die Gewährleistungs- bzw. Gewährschaftsuntersuchung. Die Verkaufsuntersuchung ist aufgrund ihrer Zweckbestimmung typischerweise vom Verkäufer vor einem konkreten Verkauf in Auftrag gegeben, um sich Kenntnis über den Gesundheitsstatus seines Pferdes zu verschaffen und so den Marktwert zu ermitteln. Vor der Schuldrechtsrefom kam dieser Art der Kaufuntersuchung nur geringe praktische Bedeutung zu, da die Kaiserliche Viehmängelverordnung nur ausgewählte Hauptmängel kannte, die zu einer Haftung des Verkäufers führen konnte.

Die Ankaufsuntersuchung wird dem Tierarzt in Vorbereitung eines konkreten Kaufs oder in der Abwicklung eines solchen Geschäfts in Auftrag gegeben. Sie stellte vor der Schuldrechtsreform die typische Art der Kaufuntersuchung dar.

Die Gewährleistungsuntersuchung wird vom Käufer in Auftrag gegeben, um sein erworbenes Pferd im Hinblick auf das Bestehen von Gewährleistungsansprüchen untersuchen zu lassen.

Aus der unterschiedlichen Zweckbestimmung der Untersuchung ergibt sich ein unterschiedlicher Haftungsmaßstab des Tierarztes, wie im Folgenden erläutert wird.

 

 

1. Voraussetzungen der Haftung des Tierarztes für eine fehlerhafte Kaufuntersuchung

 


Die Kaufuntersuchung stellt juristisch einen Werkvertrag dar, denn der Tierarzt schuldet hier  einen konkreten Erfolg in Form eines Gutachtens über den Gesundheitszustand des Pferdes am Untersuchungstag. Dies ist im Bereich der Tiermedizin eine der wenigen Ausnahmen, bei denen der Tierarzt werkvertraglich tätig wird. Üblicherweise ist der tierärztliche Behandlungsvertrag nämlich ein Dienstvertrag. Beim Dienstvertrag wird vom Beauftragten (hier dem Tierarzt) nur ein Tätigwerden geschuldet, nicht hingegen ein konkreten Erfolg wie im Falle des Werkvertrages. Anderenfalls würde der Tierarzt z.B. die Heilung des Pferdes schulden und erhielte kein Honorar, käme es nicht dazu. Diese Problematik hat die Rechtsprechung gesehen, weshalb im Gegensatz zur Kaufuntersuchung  die tierärztliche Heilbehandlung als Dienstvertrag qualifiziert wird.

Die Kaufuntersuchung kann entweder nur klinisch erfolgen, oder auch zusätzlich röntgenologisch. Die Gerichte beschäftigen sich maßgeblich mit Kaufuntersuchungen, bei denen der Tierarzt Röntgenbilder des zu erwerbenden Pferdes gefertigt hat. Hintergrund ist, dass eine klinische Kaufuntersuchung in der Regel nicht reproduzierbar ist. Wer will nach Monaten beurteilen, ob eine Beugeprobe tatsächlich negativ war, oder ob ein auffälliges Atemgeräusch vorlag? Dies ist praktisch unmöglich, so dass die Gerichte sich in der Regel nur mit der Frage der falschen Befundung von Röntgenbildern auseinanderzusetzen haben.

Im Falle eines Rechtsstreits ist die Frage, ob ein falsches Gutachten erstellt wurde durch einen Sachverständigen zu beurteilen. Im Gegensatz zu einer klinischen Untersuchung sind bei einer röntgenologischen Untersuchung die Röntgenbilder vorhanden, da der Tierarzt hier eine zehnjährige Aufbewahrungspflicht (§ 28 Abs. 3 S. 2 Röntgenverordnung) hat. Diese können durch den Sachverständigen, häufig einen Hochschullehrer, bewertet werden, um dann zu beurteilen, ob der die Kaufuntersuchung durchführende Tierarzt eine richtige Befundung vorgenommen hat.

Der Umfang der Kaufuntersuchung wird maßgeblich durch den Auftraggeber bestimmt. In der Regel werden 10 Röntgenbilder (ohne Knie und Rücken) gefertigt. Die Beurteilung der Röntgenbilder sollte nach dem so genannten Röntgenleitfaden erfolgen, welcher derzeit in überarbeiteter Formen durch die dritte Röntgenkommission 2007 (Prof. Dr. Gerhards, Prof. Dr. Hertsch, Dr. Jahn und Dr. Brunken) vorliegt. Der Röntgenleitfaden ist eine Empfehlung für Tierärzte zur Beurteilung der gesundheitlichen Bedeutung röntgenologischer Befunde bei der Kaufuntersuchung von Pferden. Die erhobenen röntgenologischen Befunde werden in Klassen von I - IV eingeteilt, wobei auch Zwischenklassen zulässig sind. Die Unterteilung in Zwischenklassen soll zum Ausdruck bringen, dass verschiedene Untersucher bei der Klassifizierung unter Berücksichtigung der eigenen Erfahrung zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen können. Nach den Empfehlungen im Röntgenleitfaden ist dem Tierarzt eine Erwähnung von Befunden der Klasse II freigestellt, während Befunde der Klasse II -III und schlechter bei der Befundbeschreibung mitzuteilen sind.

Erhebliches Haftungspotential ergibt sich, wenn der die Kaufuntersuchung durchführende Tierarzt eine falsche Befundung vornimmt. In der Praxis liegt den meisten Rechtsstreitigkeiten eine bei der Kaufuntersuchung vorgenommene zu gute Befundung zugrunde.

Grundsätzlich haftet der Tierarzt für die Richtigkeit des von ihm erstellten Gutachtens. Die Haftung besteht primär gegenüber dem Auftraggeber der Kaufuntersuchung, unabhängig davon, ob dies der Käufer oder der Verkäufer ist. Der Dritte, meist der Käufer, ist in den Schutzbereich des Vertrages nur dann einbezogen und kann selber Ansprüche gegen den Tierarzt geltend machen, wenn er  keine eigenen vertraglichen Ansprüche gegen seinen Vertragspartner hat – und für den Tierarzt erkennbar sein Gutachten als Grundlage eines Kaufes dienen sollte. Dies kann bei der sog. Verkaufsuntersuchung problematisch sein, denn hier will sich nur der Verkäufer ein Bild über den Gesundheitszustand verschaffen, ohne dass ein konkreter Verkauf angedacht ist. Diese Fälle beschäftigen immer wieder die Gerichte und werden – je nach Einzelfall – auch unterschiedlich bewertet. Da der Tierarzt den Umfang seiner Haftung überschauen können muss und danach häufig auch die Kosten der Kaufuntersuchung nach diesem Risiko abstimmt, gibt es einige Gerichte in Deutschland, die eine Einbeziehung des Dritten in den Verkaufsuntersuchungsvertrag zwischen Tierarzt und Verkäufer ablehnen. War diese Untersuchung falsch, kann – je nach Einzelfall – es durchaus sein, dass dem Käufer keine vertraglichen Ansprüche gegen den Tierarzt aus einem sog. Schutzvertrag zugunsten Dritter zustehen. Dies wird u.a. auch dadurch gestützt, dass viele Allgemeine Geschäftsbedingungen von Tierärzten eine Klausel vorsehen, in der die mit in den Vertrag einbezogenen Dritten namentlich erwähnt werden müssen, damit der Tierarzt übersehen kann, wem gegenüber er eventuell haften muss. Der Käufer kann daher immer nur dann Ansprüche gegen den Tierarzt geltend machen, wenn er auch für den Tierarzt erkennbar in den Schutzbereich des Vertrages einbezogen ist. Dies ist im Einzelfall zu beurteilen und führt bei der sog. Verkaufsuntersuchung immer wieder zu Problemen.

Ein weiteres Kriterium für Direktansprüche des Käufers, der nicht Auftraggeber der Untersuchung gegen den Tierarzt ist, dass der Käufer auch ein Schutzbedürfnis hat. Dies ist in der Praxis häufig der Fall, wenn beispielsweise der Verkäufer des Pferdes seine Haftung vertraglich (wirksam) gegenüber dem Käufer ausgeschlossen hat, oder Ansprüche gegen ihn verjährt sind. Bestehen keine eigenen vertraglichen Ansprüche, kann der Dritte, obgleich er nicht Auftraggeber der Kaufuntersuchung ist, eigene Ansprüche gegen den Tierarzt geltend machen.

 

 

2. Umfang der Haftung bei fehlerhafter Kaufuntersuchung

 


Im Falle der erfolgreichen Inanspruchnahme des Tierarztes ist der Anspruchsteller so zu stellen, als habe der Tierarzt eine richtige Befundung am Tag der Kaufuntersuchung vorgenommen. Der Käufer trägt im Rahmen eines Rechtsstreits häufig vor, dass er das Pferd in Kenntnis des röntgenologischen Befundes nicht erworben hätte. Praktisch bedeutet dies, dass der Tierarzt dem Käufer sämtlichen Schaden zu ersetzen hat, der durch den Kauf entstanden ist. Dies ist in der Regel der Kaufpreis des Pferdes, Tierarzt- und Hufschmiedekosten, Unterstellkosten etc.  Im Rahmen der Vorteilsausgleichung muss der Käufer das Pferd dann allerdings dem Tierarzt übereignen, anderenfalls hätte er das Pferd und alle ihm entstandenen Schäden ersetzt und stände sogar besser da, als hätte er bei richtiger Befundung vom Kauf Abstand genommen.

 

 

3. Wie lange wird gehaftet?

 


Hat der Tierarzt keine gesonderte Vereinbarung mit dem Auftraggeber getroffen, haftet er für sein Gutachten drei Jahre, dabei beginnt die Verjährung erst mit positiver Kenntnis des Käufers davon, dass das Gutachten des Tierarztes falsch ist. Diese Frist ist deutlich länger als Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer bestehen. Dies ist auch der Hintergrund, warum in der Praxis häufig Prozesse gegen den Tierarzt geführt werden.

 

 

4. Haftung bei tierärztlichem Kunstfehler

 


Die Beweislast für einen tierärztlichen Behandlungsfehler und für den Ursachenzusammenhang zwischen diesem Fehler und dem geltend gemachten Schaden  obliegt dem Patienteneigentümer. Grds. sollte beim Verdacht auf einen tierärztlichen Behandlungsfehler zunächst die Dokumentation des Tierarztes angefordert werden. Das Einsichtsrecht des Patientenbesitzers ergibt sich als Nebenpflicht des tierärztlichen Behandlungsvertrages. Denn die Dokumentation wird als Bestandteil einer sorgfältigen Behandlung vom Tierarzt geschuldet. Praktisch kann die Herausgabe von Fotokopien gegen Kostenerstattung verlangt werden, wobei auch Fotokopien von Röntgenbildern auf Wunsch herauszugeben sind. Die Nichtdokumentation einer tierärztlich gebotenen Maßnahme kann ebenso wie in der Humanmedizin indizieren, dass die Maßnahme unterlassen worden ist, daher kann die Dokumentation die Beweisführung des Patienteneigentümers erheblich erleichtern.

Besteht der Verdacht auf einen tierärztlichen Behandlungsfehler, sollten Beweise bspw. durch Fertigung von Fotos, Videos etc. gesichert werden. Im Falle des Versterbens des Pferdes ist es dringend anzuraten, eine Obduktion vornehmen zu lassen.

 

Zu beachten ist immer, dass allein das Vorliegen eines Behandlungsfehlers nicht ausreichend ist, um eine Haftung des Tierarztes zu begründen. Beweist der Tierarzt, dass der Behandlungsfehler für den weiteren Krankheitsverlauf und den eingetretenen Schaden nicht ursächlich war, entfällt eine Haftung.  Kann der Patienteneigentümer hingegen beweisen, dass der Behandlungsfehler ursächlich für den Tod des Pferdes ist, muss bei der Schadenberechnung der Wert des Pferdes bei ordnungsgemäßer Behandlung – abzüglich der weiteren Behandlungskosten, die zu einer Genesung geführt hätten – erstattet werden.