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  Die Haftung des  Pensionsstallbetreibers

 Von Rechtsanwältin

 Iris Müller-Klein

 

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Der Pferdekaufvertrag

Das Pferderecht

Das Pferderecht besteht im Wesentlichen aus dem Kaufrecht - Kritiker mögen daher in den Raum werfen, wozu es einem Pferderechtler bedarf, wenn ein Kaufrechtler es in gleichem Maße versteht, Streifälle rund um das Pferd zu meistern.

 

Rechtsanwälte, die für sich als Pferderechtler werben,  bringen zumeist über einen hohen Erfahrungsschatz mit Streitfällen rund um das Pferd noch einige wesentliche Punkte mehr mit:

 

• Sie sind meist selber Reiter,

kennen die Fachtermina,

können sich in das Gefühlsleben der Pferdebesitzer sehr gut hinein versetzen,

sie kennen Tierärzte, Gutachter und sind auf dem Laufenden, was die aktuelle Rechtsprechung in Bezug auf Streitfälle mit Pferden angeht.

 

 

Kurz gesagt: Sie sind Experten und können Pferdebesitzer in Streitfragen daher kompetent und sicher beraten. 

Pferderecht: Tipps rund um den Pferdekauf

Was beim Pferdekauf praktisch zu beachten ist

 

Von Rechtsanwältin Iris Müller - Klein | Kontakt / Rechtsberatung

 

 

 

 


(Pferderecht-Wissen.de) Wenn man sich dazu entschlossen hat, ein Pferd zu erwerben, sollte man im Hinblick auf die nicht geringe Investition und die vor allem mit dem Kauf verbundenen Folgekosten einiges beachten.

1. Personen des Verkäufers


Viele Käufer entscheiden allein, ob ihnen das Pferd zusagt oder kaufen gar aus Mitleid. Im Hinblick auf etwaige Gewährleistungsansprüche sollte man die Person des Verkäufers etwas durchleuchten. Erfolgt der Verkauf (angeblich) aus finanziellen Gründen so sollte man genau überlegen, ob man das Pferd wirklich kaufen will. Selbiges gilt, wenn die äußeren Umstände schon darauf hinweisen, dass der Verkäufer des Pferdes finanzielle Probleme hat, bzw. in das Pferd nichts investieren wollte. Erscheint das Pferd schon in einem schlechten Zustand (schlechte Hufpflege, verwahrlost, dünn und offensichtlich verwurmt etc.) liegt der Verdacht nahe, dass der Verkäufer offensichtlich finanziell nicht sehr gut gestellt ist. Hier sollte man besonderen Wert auf die tierärztliche Untersuchung legen und sich geistig damit abfinden, dass Gewährleistungsansprüche vermutlich nicht durchsetzbar sind, entschließt man sich zum Kauf. Bei wertvollen Pferden, die eigentlich viel zu günstig sind, hat es noch nie geschadet, vorsichtshalber eine Dopingprobe nehmen zu lassen, die dann eingefroren wird. Ist der Verkäufer finanziell in der Lage, Gewährleistungsansprüche zu erfüllen, ist die Beweislage für den Käufer sehr gut, findet sich im Nachhinein eine Medikation des Pferdes, auf die nicht hingewiesen wurde.

Hat der Verkäufer die eidesstattliche Versicherung abgegeben oder stellt er nach dem Verkauf den Antrag auf Durchführung einer (Privat-) Insolvenz bleibt der Pferdekäufer praktisch auf seinen gesamten Kosten sitzen – auch wenn das Pferd bei Übergabe schon mangelbehaftet war. So manches Schnäppchen stellt sich dann im Nachhinein als zu schluckende Kröte dar.
Sehr wichtig ist auch, dass man überhaupt weiß, von wem man das Pferd kauft. In der Praxis stellt sich immer wieder das Problem, dass sich der Verkäufer namentlich im Kaufvertrag nicht einträgt oder aber gar kein schriftlicher Vertrag oder eine Quittung existiert. Im Falle der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen hat man dann das erste Problem zu beweisen, dass der Verkäufer auch wirklich der Verkäufer ist. Gibt es nämlich Probleme wird häufig auf ominöse Dritter verwiesen, in deren Auftrag der Verkäufer angeblich gehandelt hat. An dem Problem, wer eigentlich Verkäufer des Pferdes ist, sind schon viele Ansprüche gescheitert.

2. Kaufvertrag


Wer ein Pferd kauft sollte sich den Kaufvertrag immer genau vor Abschluss durchlesen, erst recht wenn er den Kaufvertrag mitbringt. Viele Käufer laden sich im Internet kostenlose Kaufverträge herunter, ohne sie wirklich zu lesen. Praktisch passiert es daher immer wieder, dass der Käufer ein für ihn sehr ungünstiges Formular wählt, weil beispielsweise die Gewährleistung vollständig ausgeschlossen wird oder auf einen Zeitraum von acht Wochen begrenzt ist. Grundsätzlich sind viele Formulierungen (insbesondere Gewährleistungsausschlüsse und Verjährungsvereinbarung) in Formularkaufverträgen unwirksam. Auf eine derartig unwirksame Formulierung kann sich der Käufer jedoch nicht berufen, wenn er den Vertrag dem Verkäufer selber gestellt hat. Im Zweifel ist es für den Käufer daher am einfachsten, sich eine Quittung geben zu lassen. Auf dieser Quittung sollte die vollständige Adresse des Verkäufers (gegebenenfalls sollte man sich einen Personalausweis zeigen lassen) aufgeführt sowie das Pferd möglichst genau bestimmt werden.

3. Rückgabevereinbarungen etc.


Gerade bei vermeintlichen Schnäppchen bietet der Verkäufer häufig großzügig an, dass man das Pferd erst einmal ausprobieren oder aber binnen einer bestimmten Frist zurückgeben kann, sollte man mit dem Pferd nicht harmonieren oder es gesundheitliche Probleme zeigen. Diese Vereinbarungen sind schön und gut, nutzen dem Käufer aber gar nichts, wenn der Verkäufer sich im nachhinein weigert die Verpflichtung zu erfüllen und bei ihm finanziell nichts zu holen ist. Ein Pferd zur Probe sollte man daher immer nur dann mitnehmen (insbesondere wenn es vor Abholung bezahlt werden muss) wenn man den Verkäufer  gut kennt.
Bei etwaigen Rückgabevereinbarungen muss genau festgelegt werden, unter welchen Voraussetzungen binnen genau welcher Fristen was eintreten muss, damit ein Rückgaberecht besteht. Dabei sollte auch genau geregelt werden, welche Kosten zu erstatten sind. Bei Unklarheiten ist in der Praxis ein Rechtsstreit sonst vorprogrammiert.

4. Mangelermittlung


Was ist zu tun, wenn das Pferd schon kurz nach dem Kauf einen Mangels zeigt und beispielsweise lahm geht? Hier ist es wichtig, sofort einen Tierarzt hinzuzuziehen und Beweismaterial zu sichern, beispielsweise durch Fertigung von Röntgenaufnahmen. Findet sich dann ein röntgenologisch darstellbare Befund, muss vom Tierarzt abgeklärt werden, ob dieser Befund überhaupt die Lahmheit verursacht. Häufig wird nach dem Auffinden eines Röntgenbefundes, der die Lahmheit verursachen könnte, die tierärztliche Untersuchung aus Kostengründen beendet, weil man in das Pferd nicht noch mehr Geld investieren möchte. In einem Rechtsstreit kann dies später zu erheblichen Problemen führen, denn ein röntgenologisch darstellbarer Befund ist nicht zwingend ein Mangel. Nur dann, wenn dieser Befund auch die Lahmheit verursacht hat und bei Übergabe zumindest im Keim vorgelegen hat, liegt juristisch überhaupt ein Mangel vor.
Wenn das Pferd im Rahmen eines Rechtsstreits durch einen tiermedizinischen Sachverständigen untersucht wird, hat das Pferd häufig schon zwei Jahre auf der Weide gestanden und sich entsprechend erholt, so dass eine Lahmheit nicht provoziert werden kann. Dabei ist zu bedenken, dass ein tiermedizinischer Sachverständiger das Pferd häufig nur an einem Tag, maximal an einigen aufeinanderfolgenden Tagen untersucht. Es handelt sich daher nur um eine Momentaufnahme. Liegt keine Lahmheit vor, kann der Sachverständige auch nicht untersuchen, ob die nach Übergabe aufgetretene Lahmheit kausal auf dem Röntgenbefund beruht. Der Sachverständige wird daher keine Aussage dazu treffen können, ob bei Übergabe ein Mangel vorlag oder nicht. Diese Beweissituation geht dann zu Lasten des Käufers.