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  Die Haftung des  Pensionsstallbetreibers

 Von Rechtsanwältin

 Iris Müller-Klein

 

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Der Pferdekaufvertrag

Das Pferderecht

Das Pferderecht besteht im Wesentlichen aus dem Kaufrecht - Kritiker mögen daher in den Raum werfen, wozu es einem Pferderechtler bedarf, wenn ein Kaufrechtler es in gleichem Maße versteht, Streifälle rund um das Pferd zu meistern.

 

Rechtsanwälte, die für sich als Pferderechtler werben,  bringen zumeist über einen hohen Erfahrungsschatz mit Streitfällen rund um das Pferd noch einige wesentliche Punkte mehr mit:

 

• Sie sind meist selber Reiter,

kennen die Fachtermina,

können sich in das Gefühlsleben der Pferdebesitzer sehr gut hinein versetzen,

sie kennen Tierärzte, Gutachter und sind auf dem Laufenden, was die aktuelle Rechtsprechung in Bezug auf Streitfälle mit Pferden angeht.

 

 

Kurz gesagt: Sie sind Experten und können Pferdebesitzer in Streitfragen daher kompetent und sicher beraten. 

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Kreative Buchhaltung beim Pferdeverkauf

 

Von Rechtsanwalt Eduard Graf von Westphalen | Kanzleiprofil

 

 

 

 

 

 

(Pferderecht-Wissen.de) Hinreichend bekannt und von Steuerprüfern ebenso oft enttarnt ist die so genannte kreative Finanzbuchhaltung. Nachdem der Bundesgerichtshof selbst den kleinsten Pferdezüchter als Gewerbetreibenden ansieht, begegnen Rechtsanwälte vermehrt dem Phänomen der kreativen Vertragsgestaltung beim Verkauf von Pferden. Am häufigsten ist die Variante, dass beim Abschluss des Kaufvertrages als Verkäufer nicht mehr derjenige aufscheint, mit dem bis dahin sämtliche Vertragsverhandlungen geführt worden sind, sondern ein dem Käufer vollständig unbekannter Dritter. Häufig ist das die Ehefrau oder ein bislang unbekannt gebliebenes Kind, dem das Pferd irgendwann einmal geschenkt worden sein soll.

Ebenso häufig taucht ein Bereiter als Verkäufer auf, in dessen Namen der Pferdehändler das Pferd verkaufen sollte. Feinsinnig gesponnen ist aber auch eine weitere Variante: Nachdem alle Vertragsverhandlungen auf dem Hof des Pferdehändlers geführt worden sind, wird im Kaufvertrag als Verkäuferin eine Firma präsentiert, die ihren Sitz irgendwo im osteuropäischen Ausland haben soll. Der Bundesgerichtshof und verschiedene Oberlandesgerichte haben dieser kreativen Vertragsgestaltung zwischenzeitlich den Kampf angesagt und gehen einvernehmlich von einem Umgehungsgeschäft aus, das dazu dienen soll, verbraucherschützende Vorschriften des neuen Pferdekaufrechts außer Kraft zu setzen. Soweit nicht vernünftige oder wirtschaftlich verständliche Gründe für eine derartige Vertragsgestaltung. ersichtlich sind, bleibt es bei der vollen Haftung des gewerblichen Pferdeverkäufers. Gut für den Pferdekäufer, schlecht für den gewerblichen Pferdeverkäufer.