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Für Pferdekäufer: Zum Recht rund um den Pferdekauf Von Rechtsanwalt Eduard Graf von Westphalen | Kanzleiprofil
(Pferderecht-Wissen.de) Ganz überwiegend wird der 01.01.02 heute mit der Umstellung von D-Mark auf EURO in Verbindung gebracht. Dabei markiert dieses Datum durch die Einführung des Schuldrechtsreformgesetzes gleichzeitig eine ganz entscheidende Änderung des gesamten Bürgerlichen Gesetzbuches. Hierbei haben sich insbesondere die Regeln über die Verjährung sowie das Kauf- und Werkvertragsrecht entscheidend verändert. Der ausschlaggebende Impuls sowohl für die Einführung des Euro als auch für die Änderung des BGB ging von Brüssel aus. Die europäische Kommission hatte den Mitgliedsstaaten der EU auferlegt, die sogenannte Verbrauchsgüterkaufrichtlinie bis spätestens 01.01.02 in geltendes deutsches Recht umzusetzen. Damit sah sich auch der deutsche Gesetzgeber veranlasst, innerhalb kürzester Zeit die gesetzlichen Regeln für Kaufverträge zwischen Verbrauchern und beruflichen oder gewerblichen Verkäufern über bewegliche Sachen vollständig neu zu fassen.
Aus der Sicht des Verbrauchers und insbesondere beim Pferdekauf muss es nachhaltig begrüßt werden, dass der Gesetzgeber gleichzeitig die Vorschriften über den Viehkauf gemäß§§ 481 ff. BGB ersatzlos gestrichen hat. Damit hat sich auch die Diskussion über Hauptmängel und Gewährfristen erledigt und die am 27.03.1899 in Kraft getretene Verordnung betreffend die Hauptmängel und Gewährfristen bei Viehhandel hat keinerlei Bedeutung mehr. Ganze Generationen von Jungreitern müssen sich zukünftig bei der Prüfung zum Reiterabzeichen nicht mehr mit Rotz, Dummkoller, Dämpfigkeit einschließlich Kehlkopfpfeifen und Koppen und der noch unter Kaiser Wilhelm II. verordneten verkürzten Gewährleistungsfrist von 14 Tagen befassen.
In der Tiermedizin bestand schon seit Jahren wenig Verständnis dafür, dass die im Gesetz seinerzeit niedergelegte Risikoerleichterung für landwirtschaftliche Betriebe mit der vom Gesetzgeber zu diesem Zeitpunkt gering eingeschätzten Fähigkeit der Tierärzte korrespondierte, zutreffende Prognosen zur Feststellung von Krankheitsursachen und Krankheitsverläufen zu stellen. Naturgemäß sind die medizinischen Erkenntnisse über Erfolg, Heilbarkeit und Ansteckungswirkung von Tierkrankheiten in den letzten 100 Jahren entschieden verbessert worden, ohne dass dieses irgendetwas an der Gesetzeslage geändert hätte. Auch die geänderte Art der Verwendung mancher Tierarten, insbesondere hier im Bereich des Reitsports hat dazu geführt, dass manche Hauptmängel den sportlichen Wert des Tieres kaum beeinträchtigen, während andere Krankheiten schwerwiegend und unbehebbar sein können, ohne dass der Gesetzgeber sich veranlasst gesehen hätte, die kaiserliche Verordnung zu ergänzen oder möglicherweise ganz auf sie zu verzichten.
Es hat in der Vergangenheit nicht an gesetzgeberischen Reformen gefehlt, diesen Komplex des Viehkaufes und insbesondere hier des Pferdekaufes aus der Sonderregelung heraus zu nehmen und ihn unter das allgemeine Gewährleistungsrecht zu stellen. Noch Ende der 70er Jahre ist mit guten Argumenten darauf aufmerksam gemacht worden, dass die in den Viehkaufregelungen enthaltenen Privilegien des Verkäufers nicht mehr gerechtfertigt sind. In der Rechtsprechung hat es nicht an Versuchen gefehlt, die durch die Viehkaufregelungen gezogenen engen gesetzlichen Möglichkeiten zu Gunsten des Käufers zu erweitern. Indessen konnten diese Versuche in der Regel nicht rechtsfortbildend wirken, so dass der Käuferschutz beim Pferdekauf weitestgehend auf der Strecke geblieben ist. Mit dieser Benachteiligung hat der Gesetzgeber durch das ab 01.01.02 geltende Schuldrechtsreformgesetz und – und dieses muss durchaus so gesehen werden – unter dem Druck der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie von Brüssel nunmehr endgültig Schluss gemacht.
Der Verkäufer einer Sache haftet auch zukünftig dafür, dass die verkaufte Sache frei von Mängeln ist. Wenngleich bereits im Jahre 1990 ausdrücklich geregelt worden ist, dass Tiere als Mitgeschöpfe keine Sachen sind, gelten die Kaufrechtsvorschriften ohne Einschränkung auch für Tiere. Insoweit sind also Tiere den Sachen weiterhin gleichgestellt. Von überragender Bedeutung für den Pferdekauf sind fünf gravierende Änderungen, die jeder Pferdekäufer beachten sollte:
Die Regelung über den Viehkauf einschließlich der auf die Hauptmängel eingeschränkten Gewährleistungsrechte des Käufers sind ersatzlos entfallen.
Ist ein Pferd mangelhaft, es eignet sich also nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung oder es ist nicht für die gewöhnliche Verwendung geeignet oder es fehlt an der Beschaffenheit, die bei Sachen gleicher Art üblich sind und die der Käufer nach Art der Sache erwarten kann, steht dem Pferdekäufer ein umfangreicher Katalog an Rechten zur Verfügung. So kann der Käufer eines mangelhaften Pferdes grundsätzlich Ersatzlieferung eines anderen Pferdes verlangen, vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Darüber hinaus hat er das Recht Schadensersatz zu fordern oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu verlangen, die er beim Kauf des mangelhaften Pferdes hatte. Ob allerdings im konkreten Fall eines mangelhaften Turnierpferdes der Käufer Ersatzlieferung verlangen kann, dürfte streitig sein, da ein solches Pferd durchaus als Unikat zu bezeichnen ist und folglich durch eine Ersatzlieferung der vom Käufer gewünschte Rechtszustand nicht hergestellt werden kann. Während die ausgesprochen kurzen Verjährungsfristen des bisherigen Viehkaufrechts den Käufer nahezu schutzlos stellten, wird diesem heute eine 2-jährige Gewährleistungsfrist zur Durchsetzung seiner Rechte bei einem mangelhaften Pferdekauf eingeräumt. Diese Frist beginnt erst mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem das mangelhafte Pferd beim Käufer abgeliefert worden ist. Geht man einmal von einer Ablieferung im Januar aus, so steht dem Käufer eine 2-jährige Verjährungsfrist plus 11 Monate zu, da der Zeitraum von der Ablieferung der mangelhaften Sache bis zum Beginn der Gewährleistungsfrist unberücksichtigt bleibt. Nach dem bisherigen Recht trifft den Käufer einer mangelhaften Sache die Beweislast, dass der Kaufgegenstand im Zeitpunkt des Gefahrüberganges, also regelmäßig bei Übergabe mangelhaft war. Nunmehr gilt zu Gunsten des Käufers eine Beweislasterleichterung, die besagt: Bei Auftreten eines Pferdemangels innerhalb der ersten 6 Monate nach Ablieferung wird widerlegbar vermutet, dass der Mangel bereits bei der Ablieferung existierte und nicht vom Käufer nachträglich verursacht worden ist. Diese Vermutung gilt allerdings dann nicht, wenn sie mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist. Inwieweit die Beweislastumkehr zu Gunsten des Pferdekäufers im konkreten Fall greifen wird, kann derzeit kaum prognostiziert werden. Vielmehr wird hier die Rechtsprechung unter Einbeziehung der Kenntnisse der Tiermedizin die sich zwangsläufig stellenden Fragen zu beantworten haben. Die ersten Bedenken gegen diese Beweiserleichterung werden jedenfalls aus Praktikabilitäts- und Nachweisgründen für den Bereich der Gebrauchtwagenverkäufer in der Literatur bereits heute angemeldet. Ob allerdings der Kauf eines talentierten Nachwuchspferdes mit dem eines Gebrauchtwagens gleichzusetzen ist, birgt auch für die nahe Zukunft einen vielfältigen Streitstoff. Mit der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie aus Brüssel hat der Begriff des Verbrauchsgutes Eingang in das Zivilrecht gefunden. Unter diesen Begriff fallen sowohl neue als auch gebrauchte körperliche Gegenstände. Wie schon bisher sind die Rechte des Käufers einer mangelhaften Sache nicht darauf beschränkt, dass es sich bei der Kaufsache um einen neu hergestellten Gegenstand handelt. Vollständig neu ist nun, dass ein gewerblich tätiger Pferdeverkäufer sich beim Verkauf eines Pferdes – also gesetzestechnisch gesprochen: bei Verkauf einer gebrauchten Sache – nicht von seiner Haftung bei vorliegen eine Mangels des Pferdes frei zeichnen kann. Das führt zu dem Ergebnis:
Weder durch eine einzelvertragliche Regelung bei Abschluss des Pferdekaufvertrages noch durch die Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen hat ein Handelsstall die Möglichkeit, die nunmehr umfangreich niedergelegten Rechte des privaten Käufers bei Vorliegen eines Pferdemangels einzuschränken, geschweige denn zu beseitigen. Der Handelsstall haftet vielmehr nahezu uneingeschränkt nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften. Er hat lediglich die Möglichkeit, durch allgemeine Verkaufsbedingungen die Verjährungsfrist auf ein Jahr zu verkürzen. Ob nun ein Reitlehrer im Einzelfall einem Handelsstall gleichzusetzen ist, dürfte eine vielschichtige Diskussion auslösen. Das Gesetz geht jedenfalls davon aus, dass immer dann ein Unternehmergeschäft vorliegt, wenn der Kaufvertrag dem gewerblichen oder selbständig beruflichen Tätigkeitsbereich des Verkäufers zuzurechnen ist. Für den Reitlehrer dürfte es daher schwierig sein, für sich die Vorrechte eines privaten Pferdekäufers zu beanspruchen. Ob allerdings der private Pferdestallbesitzer nicht auch riskiert, bei einer Vielzahl von Pferdeverkäufen seinen Status als privater Pferdeverkäufer zu verlieren und quasi nebenbei den eines gewerblichen Händlers zu gewinnen, ist keineswegs in der einen oder anderen Richtung bereits heute zu beantworten. Möglicherweise wird man dem privaten Pferdebesitzer nur den Verkauf von maximal drei Pferden pro Jahr unter Wahrung seines bisherigen Status zubilligen. Das bedeutet aber gleichzeitig: Verkauft ein solcher privater Pferdebesitzer in einem Jahr vier Pferde, so haftet er nicht erst ab dem vierten Pferd uneingeschränkt, sondern rückwirkend bereits für die in diesem Jahr verkauften drei Pferde. Auch hier hält das Gesetz möglicherweise Fallstricke bereit, in denen sich nicht nur der Pferdehändler, sondern auch der private Pferdeverkäufer verfangen kann. In jedem Fall gilt es, die bisherige Praxis des Pferdekaufs vollständig umzuschreiben. Es wird jedenfalls spannend bleiben, wie sich der Pferdehandel auf die geänderte Rechtslage einstellen wird. |