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  Die Haftung des  Pensionsstallbetreibers

 Von Rechtsanwältin

 Iris Müller-Klein

 

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Das Pferderecht

Das Pferderecht besteht im Wesentlichen aus dem Kaufrecht - Kritiker mögen daher in den Raum werfen, wozu es einem Pferderechtler bedarf, wenn ein Kaufrechtler es in gleichem Maße versteht, Streifälle rund um das Pferd zu meistern.

 

Rechtsanwälte, die für sich als Pferderechtler werben,  bringen zumeist über einen hohen Erfahrungsschatz mit Streitfällen rund um das Pferd noch einige wesentliche Punkte mehr mit:

 

• Sie sind meist selber Reiter,

kennen die Fachtermina,

können sich in das Gefühlsleben der Pferdebesitzer sehr gut hinein versetzen,

sie kennen Tierärzte, Gutachter und sind auf dem Laufenden, was die aktuelle Rechtsprechung in Bezug auf Streitfälle mit Pferden angeht.

 

 

Kurz gesagt: Sie sind Experten und können Pferdebesitzer in Streitfragen daher kompetent und sicher beraten. 

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Pferderecht: Der Unfall auf der Weide

Der Weidunfall

 

Von Rechtsanwältin Iris Müller - Klein | Kontakt / Rechtsberatung

 

 

(Pferderecht-Wissen.de) Die Weidesaison hat wieder begonnen. So pferdegerecht die Weidehaltung ist, so führt sie doch leider auch zu Verletzungen der Pferde. Häufig wird gestritten, wenn am Zustandekommen der Verletzung zwei oder mehrere Pferde verschiedener Halter beteiligt sind. Der häufigste Fall ist der, dass zwei Pferde verschiedener Halter zusammen auf der Weide stehend und ein Pferd das andere schlägt, wodurch das geschlagene Pferd einen Schaden erleidet.


Üblicherweise wird dieser Schaden der Tierhalterhaftpflichtversicherung gemeldet. Viele Haftpflichtversicherer erkennen in einem derart gelagerten Fall eine Schadenersatzpflicht dem Grunde nach an, wenden aber ein, dass den Eigentümer des geschädigten Pferdes ein Mitverschulden treffe. Zur Begründung wird ausgeführt, dass der Tierhalter in die Gefahr eingewilligt habe, da er sein Pferd bewusst mit dem anderen auf die Weide gestellt habe. Außerdem müsse er sich auch die Haftung für die realisierte Tiergefahr seines eigenen Pferdes zurechnen lassen, wobei in der Regel von den Versicherern 50 % in Ansatz gebraucht.


Dieser Einwand ist dogmatisch jedoch nicht immer richtig. In § 833 BGB ist die Tierhalterhaftung geregelt. Diese ist verschuldensunabhängig, d.h. der Halter eines Pferdes haftet auch ohne Verschulden, wenn durch sein Pferd ein Dritter einen Schaden erleidet. Eine Mithaftung für eigenes Verschulden kommt nur dann in Betracht, wenn der Eigentümer des geschädigten Pferdes zumindest fahrlässig zur Schadenentstehung beigetragen hat. Eine derartige Fahrlässigkeit ist aber dann nicht anzunehmen, wenn der Eigentümer des geschädigten Pferdes sein Pferd gemeinsam mit einem anderen Pferd auf die Weide stellt.  Pferde sind Herdentiere, so dass es grds. die natürliche Haltungsform ist.
Eine Mitverursachung kommt daher nur dann in Betracht, wenn das verletzte Pferd auch zur Schadenentstehung aktiv beigetragen hat und nicht ausschließlich passiv war. Der Gesetzgeber sieht eine Mitverursachung – entgegen manch einer Versicherung – nämlich nicht in der reinen Anwesenheit am Schadenort. Eine Mitverursachung liegt beispielsweise vor, wenn zwei Pferde miteinander kämpfen, sich schlagen oder gegenseitig über die Weide jagen. Nur dann, wenn dies feststeht, ist eine Mitverschuldensquote zu berücksichtigen. Die Höhe dieser Quote ist dann im Einzelfall zu ermitteln. Nur dann, wenn die Verursachungsbeiträge gleichwertig sind, kommt eine Mithaftung von 50 % in Betracht. In der Praxis erfolgt die Ermittlung häufig durch öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für Pferdezucht und –haltung.
Lässt sich hingegen nicht feststellen, dass das geschädigte Pferd am Schadeneintritt mitgewirkt hat, ist eine Mithaftung nicht gegeben. Hier ist kein Raum für eine anspruchsmindernde Quote. Dies entspricht auch den üblichen Regeln des Zivilprozesses. Diejenige Prozeßpartei, die sich auf eine für sie günstige Tatsache beruft, muss sie auch beweisen.


Eine grundlegende Entscheidung hierzu hat das OLG Köln 1995 getroffen.  Das Oberlandesgericht hat entschieden, dass dem Eigentümer eines verletzten Pferdes, der sein Pferd mit mehreren Pferden eines anderen Tierhalters zusammen im Weideauslauf belassen hat, wobei sein Pferd eine eindeutige Schlagverletzung erlitt, Schadensersatz zu 100 % von dem Halter der anderen Pferde erhält. Zur Begründung führte das Oberlandesgericht aus, dass aufgrund der tiermedizinischen Befunde nur feststehe, dass eine eindeutige Schlagverletzung vorliege. Es lasse sich hingegen nicht mehr ermitteln, wie es zum Schadenereignis gekommen sei. Daher sei die Verwirklichung eigener Tiergefahr auf Seiten des geschädigten Pferdes nicht bewiesen.


Dieser Entscheidung sind inzwischen viele Gerichte gefolgt. Man sollte sich daher nicht zu schnell abspeisen lassen, wenn die Tierhalterhaftpflichtversicherung nur 50 % des Schadens reguliert.