Suche

Suchhinweis

Die jeweiligen Themenmenüs enthalten nur eine Auswahl der wichtigsten Beiträge. Um nach bestimmten Schlüsselworten zu suchen, nutzen Sie bitte die Suchfunktion oder rufen Sie alle Beiträge des jeweiligen Themengebietes in der nachfolgenden Navigation auf:

Pferderecht

Pferdekaufrecht

Pferdepensionsrecht

Ankaufsuntersuchung

Tierarzthaftung

Pferderecht Urteile

Meist gelesen...

Aktuell meist gelesener Beitrag:

  Die Haftung des  Pensionsstallbetreibers

 Von Rechtsanwältin

 Iris Müller-Klein

 

Umfrage

Der Pferdekaufvertrag

Das Pferderecht

Das Pferderecht besteht im Wesentlichen aus dem Kaufrecht - Kritiker mögen daher in den Raum werfen, wozu es einem Pferderechtler bedarf, wenn ein Kaufrechtler es in gleichem Maße versteht, Streifälle rund um das Pferd zu meistern.

 

Rechtsanwälte, die für sich als Pferderechtler werben,  bringen zumeist über einen hohen Erfahrungsschatz mit Streitfällen rund um das Pferd noch einige wesentliche Punkte mehr mit:

 

• Sie sind meist selber Reiter,

kennen die Fachtermina,

können sich in das Gefühlsleben der Pferdebesitzer sehr gut hinein versetzen,

sie kennen Tierärzte, Gutachter und sind auf dem Laufenden, was die aktuelle Rechtsprechung in Bezug auf Streitfälle mit Pferden angeht.

 

 

Kurz gesagt: Sie sind Experten und können Pferdebesitzer in Streitfragen daher kompetent und sicher beraten. 

Pferderecht: Zur Haftung der Reitlehrer

Wann haftet ein Reitlehrer?

 

Von Rechtsanwältin Iris Müller - Klein | Kontakt / Rechtsberatung

 

 

 

 


(Pferderecht-Wissen.de)
Nahezu jeder Reiter nimmt im Laufe seiner Reitkarriere häufiger oder weniger häufig Reitunterricht. Die Berufsbezeichnung „Reitlehrer“ ist grds. nicht geschützt. Somit kann jeder als Reitlehrer Reitunterricht erteilen. Wer haftet aber, wenn beim Unterricht der Reiter oder das Pferd zu Schaden kommt ?

Ein Reitlehrer ist nach der Rechtsprechung verpflichtet, Reitschüler vor Schäden zu bewahren, die eine unzureichende Beherrschung des Reitens mit sich bringt. Den Reitlehrer trifft insoweit eine Verkehrspflicht. Diese Pflicht wird verletzt, wenn Gründe vorliegen, von einer bestimmten Übung des Reitunterrichts abzusehen oder die Übung zu unterbrechen, um einen Unfall zu verhindern. Der Reitlehrer muss also sofort einschreiten, wenn die Situation für den Schüler gefährlich wird, weil der Reitschüler beispielsweise überfordert ist. Dies gilt für Reitanfänger genauso wie für fortgeschrittene Reiter.

Auch ist ein  Reitlehrer grds. verpflichtet, während des Reitunterrichts den Reitschülern die größtmögliche und uneingeschränkte Aufmerksamkeit zu widmen. So entschied die Rechtsprechung bereits, dass ein Reitlehrer durch die Unterhaltung     mit an dem Unterricht nicht beteiligten Personen diese Pflicht verletzt. Kommt durch     diese Unaufmerksamkeit jemand zu Schaden, haftet der Reitlehrer für den entstandenen Schaden.

Grds. hat der Reitlehrer seinen Schüler also vor Schäden zu bewahren. Häufig sieht man Reiter im Reitunterricht ohne Reithelm. Es ist allgemein bekannt, dass der Reithelm Verletzungen verringern oder verhindern kann, daher ist das Tragen von Reithelmen  schon in vielen Satzungen der Reitvereine vorgesehen. Wenn ein erwachsener Reiter hingegen ohne Reithelm reiten möchte, dann muss ein Reitlehrer dies akzeptieren. Dennoch sollte jeder Reitlehrer bei minderjährigen Reitschülern auf das Tragen des Reithelms bestehen, oder sich von dem oder den Erziehungsberechtigten bestätigen lassen, dass sie damit einverstanden sind, wenn das Kind ohne Kappe reitet. Zur eigenen Sicherheit sollte ein jeder Reitlehrer sich von den Reitschülern bestätigen lassen, dass sie trotz ausdrücklichen Hinweises auf die Gefährlichkeit des Reitens ohne Reitkappe auf das Tragen eines Reithelms verzichten. Ab einem gewissen Alter muss jeder Reiter wissen, was er tut!


Den Reitlehrer treffen jedoch auch im Hinblick auf das Pferd besondere Verkehrssicherungspflichten. Grundsätzlich  hat der Reitlehrer nur solche Übungen vorzunehmen, die das Pferd (und den Reiter) nicht erkennbar überfordern. Eine Haftung des Reitlehrers für Schäden am Pferd, die es im Reitunterricht erleidet, kommt nämlich grundsätzlich in Betracht, wenn beispielsweise eine Übung von dem Pferd verlangt wird, für die es eindeutig in der Ausbildung noch nicht weit genug ist, oder andere Umstände (extreme Nervosität etc.) die Vornahme dieser Übung im konkreten Fall als sorgfaltswidrig erscheinen lassen.  Hier bedarf es immer einer Abwägung im Einzelfall.

Auch die Rechtsprechung hat sich gelegentlich mit der Haftung eines Reitlehrers zu beschäftigen. So hatte das Landgericht München den folgenden Fall zu entscheiden: Ein Reitlehrer hatte eine 52 jährige Frau, die als junges Mädchen geritten war und dann über 30 Jahre nicht mehr, schon nach der zweiten Reitstunde von der Longe gelassen. Sie ritt frei in der Halle mit anderen Reitschülern. Als eines der anderen Pferd wild bockte, fiel die Frau von ihrem Pferd, das sich zu einem Galopp hinter dem anderen her animiert sah. Sie erlitt mehrere Querfortsatzfrakturen der Wirbelsäule. Es ging nun um die Frage der Haftung des Reitlehrers.
Sachverständig beraten ist das Gericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Frau zum freien Reiten noch nicht weit genug war und man sie nicht hätte von der Longe lassen dürfen. Der Reitlehrer musste den Schaden (Schmerzensgeld, Haushaltsführungsschaden und Schadensersatz ) ersetzen. 

Grundsätzlich kann einem jeden als Reitlehrer Tätigen nur geraten werden, eine entsprechende Versicherung abzuschließen.