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  Die Haftung des  Pensionsstallbetreibers

 Von Rechtsanwältin

 Iris Müller-Klein

 

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Der Pferdekaufvertrag

Das Pferderecht

Das Pferderecht besteht im Wesentlichen aus dem Kaufrecht - Kritiker mögen daher in den Raum werfen, wozu es einem Pferderechtler bedarf, wenn ein Kaufrechtler es in gleichem Maße versteht, Streifälle rund um das Pferd zu meistern.

 

Rechtsanwälte, die für sich als Pferderechtler werben,  bringen zumeist über einen hohen Erfahrungsschatz mit Streitfällen rund um das Pferd noch einige wesentliche Punkte mehr mit:

 

• Sie sind meist selber Reiter,

kennen die Fachtermina,

können sich in das Gefühlsleben der Pferdebesitzer sehr gut hinein versetzen,

sie kennen Tierärzte, Gutachter und sind auf dem Laufenden, was die aktuelle Rechtsprechung in Bezug auf Streitfälle mit Pferden angeht.

 

 

Kurz gesagt: Sie sind Experten und können Pferdebesitzer in Streitfragen daher kompetent und sicher beraten. 

Schadensersatz vom Tierarzt
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Wenn Tierärzte Röntgenaufnahmen falsch bewerten

 

Von Rechtsanwalt Eduard Graf von Westphalen | Kanzleiprofil

 

 

 

 

 

(Pferderecht-Wissen.de) Schadensersatzansprüche von Pferdekäufern gegen Tierärzte, die Röntgenaufnahmen falsch bewertet haben, gehören heute zum Standard anwaltlicher Tätigkeit von Rechtsanwälten mit dem Spezialgebiet "Pferderecht". Eine Entscheidung des Landgerichts Passau, die vom OLG München bestätigt worden ist, erleichtert die Durchsetzung derartiger Ansprüche nunmehr entscheidend. Bis vor kurzem sahen die den Tierärzten empfohlenen Vertragsformulare für die Durchführung einer Kaufuntersuchung vor, dass eventuelle Ansprüche innerhalb einer Frist von 6 Monaten verjähren. Das Landgericht Passau hat in einem 1. Schritt die Bewertung von Röntgenaufnahmen als Werkvertrag angesehen und auf die Regelverjährung von 3 Jahren erkannt.

Diese Verjährungsfrist kann durch Allgemeine Geschäftsbedingungen indessen lediglich auf ein Jahr verkürzt werden. Folglich war die in dem Vertragsformular des beklagten Tierarztes vorhergesehene Verkürzung auf ein halbes Jahr rechtsunwirksam mit der Folge, dass sich der Kläger auf die gesetzliche Verjährungsfrist von 3 Jahren berufen konnte. Nachdem der gerichtlich bestellte Gutachter zu dem Ergebnis gelangt war, dass die Röntgenaufnahme der Zehe vorne rechts nach Röntgenleitfaden in die Röntgenklasse II bis III einzuordnen war und dass darüberhinaus eine Reizung des Gelenkes nachgewiesen werden konnte, siegte der Kläger gegen den Tierarzt, der die Röntgenaufnahmen als "ohne Befund "bewertet hatte, in vollem Umfange.