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  Die Haftung des  Pensionsstallbetreibers

 Von Rechtsanwältin

 Iris Müller-Klein

 

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Der Pferdekaufvertrag

Das Pferderecht

Das Pferderecht besteht im Wesentlichen aus dem Kaufrecht - Kritiker mögen daher in den Raum werfen, wozu es einem Pferderechtler bedarf, wenn ein Kaufrechtler es in gleichem Maße versteht, Streifälle rund um das Pferd zu meistern.

 

Rechtsanwälte, die für sich als Pferderechtler werben,  bringen zumeist über einen hohen Erfahrungsschatz mit Streitfällen rund um das Pferd noch einige wesentliche Punkte mehr mit:

 

• Sie sind meist selber Reiter,

kennen die Fachtermina,

können sich in das Gefühlsleben der Pferdebesitzer sehr gut hinein versetzen,

sie kennen Tierärzte, Gutachter und sind auf dem Laufenden, was die aktuelle Rechtsprechung in Bezug auf Streitfälle mit Pferden angeht.

 

 

Kurz gesagt: Sie sind Experten und können Pferdebesitzer in Streitfragen daher kompetent und sicher beraten. 

Pferderecht: Ein Versicherungsfall
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Welche Versicherung ist eintrittspflichtig?


Stellen Sie sich vor, Sie haben für einen etwaigen Schadensfall jede in Frage kommende Versicherung abgeschlossen, aber keine der Versicherungen tritt ein.

 

Von Rechtsanwältin Iris Müller-Klein | Profil

 

 

 

 

 

 

(Pferderecht-Wissen.de) So erging es einer Pferdehalterin, die sowohl eine Tierhalterhaftpflicht als auch eine Privathaftpflicht abgeschlossen hatte. Eine Tierhalterhaftpflicht deckt die Risiken ab, die sich aus einer tierspezifischen Gefahr durch das versicherte Pferd ergeben. Eine Privathaftpflichtversicherung springt in der Regel für die Schäden ein, die der Versicherte bzw. die Mitversicherte fahrlässig verursacht.

Folgenden Sachverhalt hatte der Bundesgerichtshof zu beurteilen:

Der Kläger unterhielt bei der beklagten Versicherung THV eine Tierhalterhaftpflichtversicherung, bei der beklagten Versicherung PV eine Privathaftpflichtversicherung. Es ereignete sich ein Schadensfall, als die Tochter des Klägers ihr Pony in die Box brachte und die Tür nicht richtig verschloss. Infolgedessen drückte das Pony seine Box auf und ermöglichte so, dass auch andere im dortigen Reitstall untergestellten Pferde ausbrachen. Auf der nahe gelegenen Landstraße kollidierte ein Pkw-Fahrer mit 2 der ebenfalls ausgebrochenen Pferde. Der Pkw-Fahrer erlitt dabei schwere Verletzungen und ist seitdem querschnittsgelähmt, beide Pferde verstarben noch an der Unfallstelle. Die Eigentümer der Pferde sowie der Pkw-Fahrer und dessen Arbeitgeber machten nun Ansprüche gegen die Tochter des Klägers aus dem Unfall in Höhe von rund 600.000 € geltend.

Sowohl die Privathaftpflichtversicherung, als auch die Tierhalterhaftpflichtversicherung lehnten ihre Eintrittspflicht ab. Erst- und zweitinstanzlich wurde die Klage gegen die Tierhalterhaftpflichtversicherung abgewiesen, der Klage gegen die Privathaftpflichtversicherung stattgegeben. Gegen dieses Urteil legte die Privathaftpflichtversicherung Revision zum Bundesgerichtshof ein. Diese begründete sie maßgeblich damit, das die Klausel "nicht versichert ist die Haftpflicht ... als Tierhalter und Tierhüter" in den allgemeinen Versicherungsbedingungen eine Eintrittspflicht der Privathaftpflichtversicherung ausschließe.

Der Bundesgerichtshof musste sich Mitte 2007 damit auseinandersetzen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer diese Klausel bei verständiger Würdigung verstehen muss. Dabei hatte er sich grundsätzlich mit der Frage zu befassen, wie die Vereinbarung "nicht versichert ist die Haftpflicht... als Tierhalter und Tierhüter" in den allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Privathaftpflichtversicherung (AHB) auszulegen ist. Diese Klausel führt nämlich zu erheblichen Problemen, wenn zu klären ist, ob die private Haftpflichtversicherung oder die Tierhalterhaftpflichtversicherung für einen Schaden eintrittspflichtig ist.

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes kommt es auf die Verständnismöglichkeit eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse an. Der Bundesgerichtshof kam zu dem Ergebnis, dass die Klausel nur so verstanden werden könne, als die Haftung für alle Schäden ausgeschlossen werde, die vom Versicherten gerade in seiner Eigenschaft als Tierhalter verursacht werden. Weiter stellte der Bundesgerichtshof auf den für den Versicherungsnehmer klar erkennbaren Zweck der Klausel ab. Dieser liegt nach Ansicht des Gerichts darin, das mit dem Halten von Tieren erhöhte Haftungsrisiko von dem einer "Privatperson" aus " Gefahren des täglichen Lebens" drohenden Haftungsrisiko abzugrenzen. Somit sind von dieser Klausel alle Ansprüche erfasst, die mit dem erhöhten Risiko des Haltens von Tieren einhergehen. Damit ist nicht nur die allein vom Tier ausgehende Gefahr (§ 833 BGB), sondern jegliches mit dem Halten eines Pferdes verbundenes Risiko erfasst. Folglich ist auch das (Nicht-) verschließen der Boxentüre ein typisches Risiko, was mit dem Halten eines Pferdes verbunden ist. Folgerichtig wies der Bundesgerichtshof die Klage gegen die Privathaftpflichtversicherung auf Deckungsschutz ab.

Grundsätzlich wäre in der dargelegten Fallkonstellation die Tierhalterhaftpflichtversicherung für den Schaden eintrittspflichtig. Richtigerweise hatte der Kläger den Schaden beiden in Frage kommenden Versicherungen unverzüglich gemeldet, wonach er nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen verpflichtet war. Da die Klage gegen die beklagte Tierhalterhaftpflichtversicherung jedoch rechtskräftig abgewiesen wurde und kein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung eingelegt wurde, erhielt der Kläger im Ergebnis nichts. Ob hier ein Haftungsfall des handelnden Rechtsanwalts vorliegt, wird zukünftig geprüft werden müssen.

Praktisch führte die Problematik, wie diese Klausel zu verstehen ist jüngst zu dem fatalen Ergebnis, dass der Pferdehalter, der sowohl über eine Tierhalterhaftpflichtversicherung verfügte, als auch über eine Privathaftpflichtversicherung den Schaden aus eigener Tasche zahlen musste.

Melden Sie im Zweifelsfall einen Schaden sowohl Ihrer Privathaftpflicht als auch Ihrer Tierhalterhaftpflicht unverzüglich. Nur so laufen Sie nicht Gefahr, am Ende den Schaden mit Ihrem Privatvermögen begleichen zu müssen.