...im Spannungsfeld zwischen typisch tierischem Verhalten und Sorgfaltspflichten des Tierhalters. Von Rechtsanwalt Stephan Pahl | Profil
(Pferderecht-Wissen.de) Ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30.06.2009 – VI ZR 266/08 soll zum Anlass genommen werden, auf einen Sachverhalt hinzuweisen, der in bisweilen zum Nachteil des Tierhalters übersehen wird. In § 833 Satz 2 BGB gibt es eine Haftungsprivilegierung für den Halter von Nutztieren. Dort heißt es: „Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat oder der Schaden auch bei Anwendung der Sorgfalt entstanden sein würde.“
Es gibt eine Reihe von Fällen, in denen nicht ein „typisch tierisches Verhalten“ für den Schadenseintritt verantwortlich ist, sondern allein ein Fehlverhalten des Tierhalters selbst, der seinen Sorgfaltspflichten nicht genügt hat. In derartigen Fällen haftet der Tierhalter nicht nach § 833 BGB (als Tierhalter) sondern nach den allgemeinen schadenersatzrechtlichen Vorschriften wegen seines (menschlichen) Fehlverhalten. Ein derartiges Fehlverhalten kann beispielsweise darin bestehen, dass der Tierhalter die Boxentür einer Pferdebox zu schließen vergisst. Trottet das Pferd dann aus der Box und läuft auf eine Straße, so kann es sein, dass den Tierhalter allein aufgrund eigenen fahrlässigen Verhaltens die Haftung trifft. Gleiches gilt beispielsweise, wenn ein Reiter sein Pferd nutzt, um Fußgänger zu erschrecken oder abzudrängen, die dabei zu schaden kommen.
In den meisten Fällen aber wird der Tierhalter eines Luxustieres allein wegen dessen schädigenden Verhaltens zum Schadenersatz verpflichtet sein. Luxustiere sind zum Beispiel das Freizeit-Reitpferd oder der Familienhund. Richten diese Tiere einen Schaden an, haftet der Tierhalter wenn ein arteigenes (typisch tierisches) Verhalten des Tieres ursächlich für den Schadenseintritt war. Sofern das Tier versichert ist kommt hierfür dann die Tierhalterhaftpflichtversicherung auf.
Anders verhält es sich in den Fällen des oben zitierten § 833 Satz 2 BGB. Handelt es sich bei dem schädigenden Tier um ein Nutztier (typischerweise Kuh, Schwein, Huhn etc.) oder um ein „Berufstier“ (zum Beispiel Jagdhund des Försters, Hütehund des Schäfers, eine zu Erwerbszwecken gehaltene Zuchtstute, etc.) so ist eine Haftung des Tierhalters ausgeschlossen, wenn der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die verkehrsübliche Sorgfalt beachtet hat oder der Schaden auch bei Beachtung dieser Sorgfalt entstanden wäre.
Im eingangs zitierten Urteil hat der BGH zum einen entschieden, dass die Haftungsprivilegierung für den Halter von Nutztieren nach wie vor zeitgemäß und gültig ist und keine unzulässige Ungleichbehandlung gegenüber Haltern von Luxustieren darstellt. Zudem hat der BGH klargestellt, dass bei der Überprüfung der Sorgfaltspflicht auf das Verhalten des Nutztierhalters im gesamten Geschehensablauf abzustellen ist. Im gerichtlich entschiedenen Fall waren aufgrund einer Panikreaktion 5 Rinder einer Herde aus der umzäumten Weide ausgebrochen. Eines von ihnen war auf eine Straße gelaufen und hatte dort einen Verkehrsunfall verursacht. Der BGH stellt klar, dass bei der Überprüfung der Frage, ob der Landwirt die verkehrsübliche Sorgfalt hatte walten lassen, nicht nur überprüft werden muss, ob die Umzäunung der Weide ordnungsgemäß war und ob die Weide eine ordnungsgemäße Größe für die Menge der dort gehaltenen Tiere hatte sondern auch – dies ist neu – ob der Landwirt den Schadenseintritt dadurch hätte verhindern können, dass er nach dem Ausbrechen der Tiere sofort bei der Polizei angerufen und diese die Straßen in der Umgebung gesichert hätte. Da im vorliegenden Fall die Instanzgerichte insbesondere zu letzterem Punkt keine Feststellung getroffen hatten, hat der BGH den Rechtsstreit zur weiteren Aufklärung zurückverwiesen.
Die Haftungsprivilegierung führt dazu, dass der Nutztierhalter, der sich verkehrsgerecht verhalten hat – anders als der Halter eines Luxustieres – für den Schaden des von ihm gehaltenen Tieres nicht einzustehen braucht. So haftet beispielsweise ein Reitverein für die von seinen Pferden aufgrund typisch tierischem Verhaltens angerichteten Schäden, wenn er diese Tier seinen Mitgliedern unentgeltlich zum Reiten zur Verfügung stellt. Hält er die Tiere hingegen, um damit Reitunterricht zu geben und aus dem Reitunterricht Einkünfte zu erzielen, so kann seine Haftung nach § 833 Satz 2 BGB beschränkt oder sogar ausgeschlossen sein.
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